Arbeit muss in eigener Person erbracht werden (Höchstpersönlichkeit). Sorgfalt, kein best Erfolg wird geschuldet. Konkretisierung der arbeitsvertraglichen Pflichten durch Weisungen.
Recht auf Beschäftigung: Besteht prin nicht. AG gerät als Gläubiger in Annahmeverzug, so er gehörig angebotene Leistung nicht annimmt. Er hat Entgelt fortzuzahlen. Recht auf faktische Beschäftigung besteht aber bei Einstellungsgeboten und Schauspielern.
Versetzung möglich
* räumlich
* fachlich
Ist sie v Vertrag gedeckt (direktoriale Versetzung), kann sie AG durch Weisung anordnen. Sonst ist sie Änderung des Arbeitsvertrages, die Zustimmung des AN erfordert. Bei dauernder Versetzung (über 13 Wochen) muss gem §101 ArbVG Betriebsrat informiert werden; ist sie für AN nachteilig, muss Betriebsrat zustimmen (bzw subsidiär Gericht).
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