Die historische Betrachtung der Rechtsordnung in Argentinien ist eng verbunden mit der Entwicklung in Europa. Da Argentinien von spanischen Eroberern kolonialisiert und besiedelt wurde, brachten diese auch ihr Rechtsverständnis mit auf den neuen Kontinent. Eine Rechtsordnung, die ihre Grundprinzipien aus dem römischen Recht zieht und sich über 2000 Jahre hinweg auf dem europäischen Kontinent entwickelt hat. Von einem eigenem argentinischen Recht bzw. einem lateinamerikanischen Rechtskreis zu sprechen wäre daher falsch, da die Rechtsordnungen auf dem südamerikanischen Kontinent zunächst von Europäern aus dem romanischen Rechtskreis eingeführt und später, an diese Rechtsordnungen eng angelehnt, weiterentwickelt wurden.
Das Gesellschaftsrecht und die Gesellschaftsformen in Europa durchliefen verschiedene Entwicklungsstufen bis zu seiner heutigen Form. So gab es bereits im römischen Recht zwei bekannte Formen; die societas omnium bonorum und die societas unius negotiationis. Erstere war eine Art Familiengesellschaft zu der Außenstehende Nicht-Familienangehörige normalerweise keinen Zutritt hatten. Die Zweitere war eine Möglichkeit sich zur Tätigkeit internationaler Geschäfte zusammenzutun.
Im Mittelalter bildeten sich neue Formen der wirtschaftlichen Zusammenarbeit heraus. Die Handelsgesellschaften in Genua und Venedig, sowie Familienhandelshäuser wie die Fugger in Augsburg ähnelten in ihrem Aufbau und ihrem Handeln bereits stark den gesellschaftlichen Prinzipien, die wir heute kennen.
Der Grundstein für das aktuelle in Argentinien gültige Gesellschaftsrecht bildete der französische code de comerce aus dem Jahre 1807. Dies war die erste generelle normative Regelung von Gesellschaftsformen. Er wurde als Basis für sämtliche handelsrechtlichen Kodifizierungen im romanischen, sowie im deutschen Rechtsraum benutzt; somit auch für Argentinien, welches im Jahre 1859 seine erste handelsrechtliche Gesetzgebung - zunächst für die Provinz Buenos Aires, 1962 für das ganze Land - entwickelte.
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