Die Anschaffung, die Miete und der Betrieb von Personenkraftwagen, Kombinationskraftwagen und Krafträdern gelten gemäß dem Umsatzsteuergesetz nicht als für das Unternehmen ausgeführt. Dies bedeutet, daß die auf den betreffenden Belegen (z. B. auf der Eingangsrechnung für den Kauf eines Pkw, auf den Reparaturrechnungen und Benzinrechnungen für einen Pkw) enthaltene Umsatzsteuer nicht als Vorsteuer geltend gemacht werden kann. Auf den jeweiligen Konten sind die Bruttobeträge (Beträge inklusive Umsatzsteuer) zu verbuchen.
Nicht diesem Vorsteuerabzugsverbot unterliegen jedoch Lastkraftwagen inklusive der sogenannten Klein-Lastkraftwagen (die Fahrzeuge, welche als Klein-Lastkraftwagen gelten, hat das Bundesministerium für Finanzen (BMF) in einer Liste zusammengestellt), Kleinbusse, Fahrschulkraftfahrzeuge, Vorführkraftfahrzeuge sowie Kraftfahrzeuge, die ausschließlich zur gewerblichen Weiterveräußerung bestimmt sind sowie Kraftfahrzeuge, die zu mindestens 80 % der gewerblichen Personenbeförderung oder der gewerblichen Vermietung dienen.
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