Mit dem Tode des Erblassers (Zeitpunkt des "Erbfalles") entsteht das Recht auf die Erbschaft. Schon vorher kan der künftige Erbe daruf verzichten (Notariatsakt). Nach dem Tode des Erblassers kann der Erbe die Erbschaft ausschlagen. Wenn er sie annehmen will, muß er vor dem Bezirksgericht (Verlassenschaftsgericht) eine Erblassungserklärung abgeben:
. die unbedingte macht ihn für alle Verbindlichkeiten der Erbschaft haftbar (auch aus dem eigenen Vermögen)
. die bedingte beschränkt seine Haftung auf den in einem Inventar festgestellten Wert der Erbschaft
Nach der Verlassenschaftsabhandlung übergibt das Gericht die Erbschaft dem (den) Erben durch Einantwortung.
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