Grundbegriffe:
Das Erben (im objektiven Sinne) regelt, wer als "Rechtsnachfolger" den Nachlaß (dir Erbschaft, Verlassenschaft), d. h. die Rechhte und Verbindlichkeiten eines Verstorbenen (= Erblassers), übernimmt.
Das Erben (im subjektiven Sinne) ist das Recht des Erben auf den Nachlaß. Der Erbe ist Gesamtsrechtsnachfolger im Bezug auf alle Rechte und alle Verbindlichkeiten: entweder für die ganze Erbschaft (als Universalerbe) oder für einen Bruchteil, z. B. ein Drittel (als Miterbe).
Der Vermächtnisnehmer als Einzelrechtsnachfolger erhält nur einzelne Sachen aus der Erbschaft, z. B. einen Teppich.
Berufung zur Erbschaft
Um Erbe zu werden, muß eine Person durch einen der drei folgenden Rechtsgründe (Titel) berufen sein:
1.) Erbvertrag
2.) Letztwillige Erklärung (Verfügung)
3.) Gesetz
Erbvertrag
Ein Erbvertrag ist nur zwischen Ehegatten (und Verlobten), und zwar in Form eines Notariatsaktes, über höchstens drei Viertel des reinen Vermögens möglich.
Widerruf eines Erbvertrages kann nur einvernehmlich wieder in Form eines Notariatsaktes erfolgen.
Letztwillige Erklärung (Verfügung)
Die letztwillige Verfügung heißt Testament, wenn sie die Einsetzung eines oder mehrer Erben enthällt.
Arten von Testamenten:
1.) Eigenhändiges Privattestament
2.) Fremdhändiges Privattestament
3.) Öffentliches Testament
Testamentszeugen können sein: über 18jährige, die voll wahrnehmungsfähig sind, die Sprache des Erblassers verstehen und im Testament nicht bedacht noch mit Bedachten verwandt, verschwägert oder bei ihnen bedienstet sind.
Obwohl ein Privattestament voll gültig ist, erscheint es doch ratsam, bei Abfassung einen Notar oder das Gericht zu Rate ziehen.
Widerruf einer letztwilligen Verfügung ist jederzeit möglich: entweder in derselben Form oder durch Vernichtung des ursprünglichen Dohuments (z. B. Zerreißen).
Gesetz
Das Gesetz bestimmt, wer Erbe sein soll, wenn durch Erbvertrag oder Testament nicht oder nur zu einem Teil über die Erbschaft verfügt wurde. Es erben Blutsverwante, Ehegatten aus aufrechter Ehe und Wahlkinder nach folgender Ordnung:
1.Linie: Eheliche und uneheliche Nachkommen des Erblassers, also dessen Kinder, Enkel, Urenkel usw.
2.Linie: seine Eltern und deren Nachkommen des Erblassers, also (Voll- und Halb-)geschwister des Erblassers und deren Nachkommen (dessen Nichten, Neffen usw.)
3.Linie: seine Großeltern und deren Nachkommen, also blutsverwandte Onkel und Tanten des Erblassers und deren Nachkommen (z. B. dessen Cousinen)
4.Linie seine Urgroßeltern
Dabei gilt:
- Die nähere Linie schließt die fernere aus.
- Lebende schließen ihre eigenen Nachkommen aus.
- Gleichnahe Verwandte (z. B. Neffen einer "Erbtante") erben zu gleichen Teilen.
- Vorverstorbene, die zur Erbschaft berufen gewesen wären, werden durch ihre Nachkommen vertreten.
Ehegatten aus aufrechter Ehe erben
- neben der 1.Linie 1/3 der Erbschaft
- neben der 2.Linie und Großeltern 2/3
- sonst die ganze
Sind nach keinem der drei Titel (Vertrag, Testament, Gesetz) Erben vorhanden, fällt die Erbschaft an den Bund.
1. Bsp.:
Der verwitwete Erblasser E stirbt. Dann bekommt sein Kind A die Hälfte, die beiden Enkel von seinem vorverstorbenen Kind B je ¼. Wenn diese drei die Erbschaft ausschlagen, gelten die Angaben in den Klammern: Der Vater bekommt 1/2, die beiden Geschwister des Erblassers H und I representieren ihre vorverstorbene Mutter G und bekommt daher je 1/4, K als Sohn von F aus erster Ehe (daher Halbbruder zum Erblasser) wird durch seinen Vater vom Erbrecht ausgeschlossen und erhält nichts.
2.Bsp.:
Neben den Kindern (die Enkel B und C representieren die vorverstorbene Tochter A!) erhält die Gattin 1/3.
Pflichtteilsrecht
Wenn kein Enterbungsgrund vorliegt, muß Nachkommen, Eltern und Großeltern sowie dem Ehegatten als "Noterben" ein Pflichtteil aus der Erbschaft gesichert sein (z. B. auch in Form eines Vermächtnisses). Er beträgt für Nachkommen und den Ehegatten die Hälfte, für Vorfahren 1/3 dessen, was ihnen nach der gesetzlichen Erbfolge zugefallen wäre. Noterben sind nicht Erben, sondern haben - ähnlich den Vermächtnisnehmern - eine Geldforderung gegen den Erben.
Enterbungsgründe sind: 1. Verbrechen gegen den Erblasser, 2. gröbliche Vernachlässigung der aus dem Rechtsverhältnis zwischen Eltern und Kindern sich ergebenden Pflichten dem Erblasser gegenüber, 3. ihn in der Not hilflos zu lassen, 4. mindestens 20jährige Freiheitsstrafe, 5. beharrlicher Verstoß gegen die öffentliche Sittlichkeit, 6. den Erblasser durch Zwang oder Betrug zur Testamentserrichtung veranlaßt haben.
Der Ehepartner hat außerdem bis zur Wiederverheiratung Anspruch darauf, daß ihm der allenfalls fehlende Unterhalt aus der Erbschaft geleistet wird.
3.Bsp.:
E hat durch Testament seinen Freund Franz zum Universalerben eingesetzt. Dann haben die Gattin und der Vater von E einen Pflichtanspruch (die gesetzlichen Erbteile sind in Klammern angegeben). Der Freund kann also nur 11/18 bekommen. Der Bruder B hat zwar ein gesetzliches Erbrecht, aber keinen Pflichtteilsanspruch!
Verfahren zur erlangung der Erbschaft
Mit dem Tode des Erblassers entsteht das Recht auf die Erbschaft. Schon vorher kann der künftige Erbe darauf verzichten. Nach dem Tode des Erblassers kann der Erbe die Erbschaft ausschlagen. Wenn er sie annehmen will, muß er vor dem Bezirksgericht eine Erbserklärung abgeben.
- die unbedingte macht ihn für alle Verbindlichkeiten der Erbschaft haftbar (auch aus dem eigenen vermögen!)
- die bedingte beschränkt seine Haftung auf den in einem Inventar festgelegten Wert der Erbschaft
Nach der Verlassenschaftsabhandlung übergibt das Gericht die Erbschaft dem Erben durch Einantwortung.
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