Voraussetzungen
Das Gericht kann eine Freiheitsstrafe von nicht mehr als einem Jahr zur Bewährung aussetzen, wenn zu erwarten ist, dass der Verurteilte sich schon die Verurteilung allein zur Warnung dienen lassen wird und auch ohne Verbüßung der Strafe voraussichtlich keine Straftaten mehr begehen wird (§ 56 StGB).
Wenn besondere Umstände in der Tat oder in der Persönlichkeit des Verurteilten vor-liegen, kann das Gericht auch eine Freiheitsstrafe bis zu 2 Jahren zur Bewährung aussetzen.
Das Gericht bestimmt die Dauer der Bewährungszeit. Diese beträgt zwischen 2 und 5 Jahren. Die Bewährungszeit beginnt mit der Rechtskraft des Urteils.
Auflagen
Das Gericht kann zusätzlich Auflagen erteilen, z. B. den Schaden wieder gutzu-machen oder einen Geldbetrag zugunsten einer gemeinnützigen Einrichtung zu zahlen.
Weisungen
Das Gericht kann darüber hinaus dem Verurteilten Weisungen erteilen, z. B. einen festen Wohnsitz zu nehmen, regelmäßige Arbeit aufzunehmen, sich zu bestimmten Zeiten bei Gericht oder bei der Polizei zu melden, mit bestimmten Personen nicht zu verkehren, seiner Unterhaltspflicht nachzukommen usw.
Bewährungshelfer
Das Gericht kann den Verurteilten während der Bewährungszeit der Aufsicht und Leitung eines Bewährungshelfers unterstellen. Der Bewährungshelfer hat die Aufgabe dem Verurteilten zu helfen und ihm betreuend zur Seite zu stehen. Er über-wacht die Erfüllung der Auflagen und Weisungen.
Widerruf der Strafaussetzung
Die Aussetzung der Strafe wird vom Gericht widerrufen, sobald der Verurteilte während der Bewährungszeit eine Straftat begeht, gegen Auflagen und Weisungen gröblich verstößt oder sich der Aufsicht und Leitung des Bewährungshelfers entzieht.
Wenn die Strafaussetzung nicht widerrufen wird, und die Bewährungszeit abgelaufen ist, erlässt das Gericht die Strafe d. h., der Täter braucht die Strafe nicht zu ver-büßen.
Aussetzung des Strafrestes zur Bewährung
Wenn ein Verurteilter schon 2/3, mindestens jedoch 2 Monate seiner Strafe verbüßt hat und verantwortet werden kann zu erproben, ob der Verurteilte außerhalb des Strafvollzuges keine Straftaten begehen wird, so setzt das Gericht den Rest der Strafe zur Bewährung aus.
Bei längeren Strafen kann schon nach Verbüßung der Hälfte einer zeitigen Freiheits-strafe die Vollstreckung des Restes zur Bewährung ausgesetzt werden, wenn der Täter mindestens ein Jahr der Freiheitsstrafe verbüßt hat und besondere Umstände in der Tat und in der Persönlichkeit des Verurteilten eine Aussetzung rechtfertigen.
Warnung mit Strafvorbehalt und Absehen von Strafe
Kommt das Gericht nach der Hauptverhandlung zu der Auffassung, dass der Täter wegen einer Tat zu einer Geldstrafe bis höchstens 180 Tagessätzen zu verurteilen wäre, so kann es seine Schuld feststellen, den Täter verwarnen, die Strafe be-stimmen aber sich jedoch die Verurteilung zu dieser Strafe vorbehalten. Das Gericht setzt dann eine Bewährungszeit zwischen 1 Jahr und 3 Jahren fest. Die Strafe wird erlassen, wenn der Verurteilte die Bewährungszeit erfolgreich besteht. Es bleibt dann lediglich bei der Verwarnung. Im anderen Fall muss der Täter die Strafe bezahlen.
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