(1) Kommt der Betreiber einer Anlage einer vollziehbaren beh"rdlichen
Anordnung nach _ 24 Satz 1 nicht nach, so kann die zust"ndige Beh"rde den
Betrieb der Anlage ganz oder teilweise bis zur Erfllung der Anordnung
untersagen.
(2) Wenn die von einer Anlage hervorgerufenen sch"dlichen Umwelteinwirkungen
das Leben oder die Gesundheit von Menschen oder bedeutende Sachwerte
gef"hrden, soll die zust"ndige Beh"rde die Errichtung oder den Betrieb der
Anlage ganz oder teilweise untersagen, soweit die Allgemeinheit oder die
Nachbarschaft nicht auf andere Weise ausreichend geschtzt werden kann.
Dritter Abschnitt
Ermittlung von Emissionen und Immissionen, sicherheitstechnische Prfungen,
Technischer Ausschuá fr Anlagensicherheit
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