Allgemeines: Die HV ist die Versammlung der Aktionäre. Die Aktionäre können ihre Rechte grundsätzl nur in der HV ausüben. Man unterscheidet zwischen:
. ordentlicher Hauptversammlung: sie ist alljährlich zu Vorlage des Jahresabschlusses und des Lageberichtes sowie zur Beschlußfassung über die Gewinnverteilung und zur Entlastung von Vorstand und Aufsichtsrat abzuhalten.
. außerordentlicher Hauptversammlung: aus anderen Gründen einberufen
Einberufung der Hauptversammlung: dazu berechtigt sind:
. Der Vorstand für die ordentliche HV sowie bei Verlust in der Höhe des halben Grundkapitals oder bei berechtigtem Antrag einer Aktionärsminderheit.
. Der Aufsichtsrat: Dieser hat einzuberufen, wenn dies nach pflichtgemäßem Ermessen das Wohl der Gesellschaft erfordert.
. Von der Satzung ermächtigte Personen, zB der Vorsitzende des AR oder best Aktionäre
. Eine Aktionärsminderheit von 5% des Grundkapitals. Wenn Vorstand und AR die HV nicht einberufen, kann die Minderheit durch das Gericht ermächtigt werden, die Einberufung selbst vorzunehmen
. Kraft sondergesetzl Anordnung kann auch eine Aufsichtsbehörde zur Einberufung einer Hauptversammlung bemächtigt sein
Einberufungsverfahren:
. diese muß in den Gesellschaftsblättern veröffentlicht werden
. zwischen der letzten Veröffentlichung und dem Termin muß eine Frist von mind 14 Tagen liegen (den Aktionären soll die erforderliche Vorbereitung ermöglicht werden).
. Die Einberufung hat den Zweck der HV und die Verhandlungsgegenstände zu enthalten (Tagesordnung); auf Antrag einer Aktionärsminderheit sind weitere Tagesordnungspunkte aufzunehmen.
Wird die Hauptversammlung von einem Nichtberechtigten einberufen od nicht gehörig bekannt gemacht so sind die gefaßten Beschlüsse nichtig, falls nicht sämtliche Aktionäre anwesend od zumindest vertreten waren. Andere Mängel machen die Beschlüsse nur anfechtbar.
Gang der Hauptversammlung:
. Den Vorsitz in der HV führt der Vorsitzende des AR. Er läßt über die Tagesordnungspunkte abstimmen, stellt das Ergebnis der Abstimmung fest und verkündet gefaßte Beschlüsse. Die Feststellung ist bindend, auch wenn sie irrtüml erfolgt ist und kann nur durch Klage beseitigt werden.
. Beschlußfähigkeit: Die HV ist ohne Rücksicht auf die Zahl der erschienen Aktionäre beschlußfähig. Die Anwesenheit eines stimmberechtigten Aktionärs genügt also.
. Ein Notar hat über die Verhandlung eine Niederschrift (zum FB einzureichen!) nach den Vorschriften der Notariatsordnung zu erstellen. Nicht gehörig protokollierte Beschlüsse sind nichtig.
. Teilnahmeberechtigt sind im Prinzip alle Aktionäre (auch Inhaber von Vorzugsaktien, nicht jedoch von Vorratsaktien). Teilnahmevorausssetzung ist somit die Innehabung von Inhaberaktien, bei Namensaktien die Eintragung ins Aktienbuch. Desweiteren sind Mitglieder des Vorstandes und des Aufsichtsrates an der Teilnahme verpflichtet.
. Stimmrechtsausübung und Beschlußfassung: Das Stimmrecht in der HV richtet sich:
- bei Nennbetragsaktien nach dem Nennbetrag; der kleinste Betrag muß eine Stimme abgeben.
- bei Stückaktien nach der Zahl der Aktien (auf jede Aktie entfällt eine Stimme).
Umstritten ist, ob den Aktionär bei der Stimmrechtsausübung eine Treuepflicht gegenüber der Gesellschaft trifft (dies wird in engen Grenzen angenommen, zB in Form einer Pflicht zur Zustimmung zur Herabsetzung mitgliedschaftlicher Vermögensrechte in Notsituationen). Grenzen der Stimmrechtsausübung bilden jedenfalls das Verbot der mißbräuchl Rechtsausübung und die guten Sitten.
Aktionäre, die gleichzeitig Organmitglieder sind, sind grundsätzl stimmberechtigt. Die Stimmrechtsausübung ist nur in best Kollisionsfällen ausgeschlossen.
Eine uneinheitl Stimmabgabe wird als zulässig angesehen.
Stimmrechtsbindungsverträge (Syndikats- oder Poolverträge; vertragl Abmachungen zwischen Aktionären über die Ausübung des Stimmrechts) sind auch bei der AG zulässig. Syndikatsverträge können allerdings nicht mit der Gesellschaft selbst abgeschlossen werden; sie können Dauerschuldverhältnisse und inhaltl ein GesBR-Verhältnis sein.
Die Beschlußfassung ist ein rechtsgeschäftl Akt. Manche Beschlüsse bedürfen zu ihrer Wirksamkeit der Zustimmung best betroffener Aktionäre. Mangels anderer gesetzl oder satzungsmäßiger Regelung genügt die einfache Mehrheit. Die meisten Satzungsänderungen erfordern eine Dreiviertelmehrheit.
Auskunftsrecht des Aktionärs: jeder Aktionär hat zu jedem Verhandlungsgegenstand das Recht auf Auskunft.
Wihtigste Gegenstände der Beschlussfassung:
. Gewinnverteilung und Entlastung von Vorstand und AR; Feststellung des Jahresabschlusses
. Wahl der AR-Mitglieder und der Abschlußprüfer
. Beschlußfassung über vom Vorstand vorgelegte Geschäftsführungsangelegenheiten
. Bestellung von Sonderprüfern
. Satzungsänderungen (zB Kapitalerhöhungen und -herabsetzungen)
. Geltendmachung von Ersatzansprüchen gegenüber Vorstand und Aufsichtsrat
Nichtigmachung und Anfechtbarkeit von HV-Beschlüssen:
Das AktG unterscheidet schwere Mängel, die Beschlüsse nichtig machen und anderseits sonstige Verstöße gegen Gesetz und Satzung, die anfechtbar sind. Nichtigkeitsgründe sind:
. Best Beschlüsse im Zusammenhang mit Kapitalerhöhungen und -herabsetzungen; in den meisten Fällen geht es um nicht fristgemäße Eintragungen ins FB
. Feststellung eines Jahresabschlusses ohne Abschlußprüfung
. Einige Einberufungs- und Beurkundungsmängel
. Unvereinbarkeit mit dem Wesen der AG oder Verletzung von Vorschriften, die ausschließl oder überwiegend zum Schutz der Gesellschaftsgläubiger od öffentl Interessen gegeben sind.
. Sittenwidriger Beschlußinhalt
Die Nichtigkeit kann mit Feststellungsklage, aber auch einredeweise geltend gemacht werden. Die Klage kann von jedem Aktionär und Vorstands- sowie AR-Mitglied erhoben werden. Ferner kann jeder Dritte, der ein rechtl Interesse an der Feststellung der Nichtigkeit eines Beschlusses nachweisen kann, Klage erheben. Beruht die Nichtigkeit auf Beurkundungsmängeln, so heilt sie durch die Eintragung des Beschlusses. Anfechtungsgründe sind alle anderen Verletzungen von Gesetzes- oder Satzungsbestimmungen formeller oder materieller Art. Hier kann die Gesellschaft nach hA die Anfechtung mit dem Beweis abwehren, daß der Verstoß den Bescheid nicht beeinflußt hat.
Anfechtungsgründe sind binnen Monatsfrist mittels Rechtsgestaltungsklage auf Nichtigerklärung des Beschlusses gegen die AG geltend zu machen, sonst bleibt der Beschluß gültig. Zur Anfechtung ist befugt:
. Jeder Aktionär, der gegen den Beschluß Widerspruch zur Niederschrift erklärt hat; jeder nicht zugelassene oder wegen Einberufungsmängeln nicht erschienene Aktionär
. Aktionäre mit mind 5% Anteil am Grundkapital, wenn durch den Beschluß unzulässige Abschreibungen, Wertminderungen oder Rücklagen vorgenommen werden.
. Der Vorstand als Organ; daneben jedes Mitglied des Vorstandes und des Aufsichtsrates, wenn sich die Mitglieder durch die Ausführung des Beschlusses strafbar oder ersatzpflichtig machen würden.
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