Österreich ist ein Rechtsstaat. Dieser hat die folgenden Grundideen.
. Ausübung der Macht muß sich in den Grenzen des Rechtes bewegen
. Die Menschenrechte müssen geachtet werden
. Freiheit und Würde des einzelnen sind vom Gesetz garantiert
Das Staatsvolk besteht aus der Gesamtheit aller Staatsbürger.
2.1. Erwerb der österreichischen Staatsbürgerschaft
. Abstammung von einem österreichischen Staatsbürger
Ehelich
Wenn ein Elternteil die österreichische Staatsbürgerschaft besitzt, so kann sie auch das Kind bekommen.
Unehelich
Das Kind bekommt die österreichische Staatsbürgerschaft, wenn die Mutter österreichischer Staatsbürger ist.
Durch eine nachträgliche Heirat der Eltern kann ein minderjähriges, unverheiratetes Kind verehelicht werden und damit auch die österreichische Staatsbürgerschaft bekommen, wenn nur der Vater diese besitzt.
In Österreich gilt das Blutrecht; das heißt die Eltern sind für das Erlangen der Staatsbürgerschaft maßgeblich. Die Alternative ist das Bodenrecht, bei dem der Geburtsort entscheidet.
. Verleihung aufgrund eines Einbürgerungsgesuches
Nach mindestens 10 Jahren ordentlichen Wohnsitzes in Österreich kann ein Ansuchen auf österreichische Staatsbürgerschaft erfüllt werden. Nach mindestens 30 Jahren muß dieses erfüllt werden.
Voraussetzungen für die Erfüllung des Ansuchens sind:
. gesicherter Lebensunterhalt
. keine strafrechtliche Verfolgung
. positive Einstellung zu Österreich
Das Ansuchen muß bei der Landesregierung erfolgen.
Personen, die außerordentliche Verdienste für Österreich geleistet haben (Sport, Wissenschaft, Wirtschaft) oder von denen solche Leistungen erwartet werden, haben erleichterte Bedingungen bei der Einbürgerung.
. Heirat mit einem österreichischen Staatsbürger
Nach mindestens 1 Jahr Ehe und 4 Jahren ordentlichen Wohnsitzes in Österreich oder 2 Jahren Ehe und 3 Jahren Wohnsitzes in Österreich kann die österreichische Staatsbürgerschaft verliehen werden.
. Dienst als Professor
Bei Dienstantritt als ordentlicher Professor an einer inländischen Universität oder Kunsthochschule kann die österreichische Staatsbürgerschaft verliehen werden.
2.2. Verlust der österreichischen Staatsbürgerschaft
. Grundsätzlich bei Erwerb einer fremden Staatsbürgerschaft
. Freiwilliger Eintritt in fremde Militäreinheit
. Entziehung (nicht für Geburtsösterreicher), zum Beispiel bei Scheinehe
. Verzicht, Bedingung: volljährig, absolvierter Präsenzdienst
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