Dienstzeugnis: Ist Wissenserklärung. Darf keine nachteiligen Äußerungen beinhalten.
Kündigungsfreistellung: Früher Postensuchtage. Pro Kündigungswoche 8 Stunden Zeit, um neuen Job zu suchen, aber nur bei AG-Kündigung.
Schadenersatz: Gebührt bei Beendigung aus Verschulden. So AG Arbeitsverhältnis beendet, gebührt Kündigungsentschädigung.
Abfertigung:
* Alt: Treueprämie in Höhe v max Jahresgehalt, wobei Höhe mit Zahl der Dienstjahre steigt (Senioritätsprinzip). Voraussetzung ist mind 3 Jahre Anstellung, keine Selbst-kündigung, kein Verschulden. Bemessungsgrundlage ist letztes Gehalt.
* Neu: Ab 1. Juli 2002. Geregelt in BMVG (Betriebliches Mitarbeitervorsorgegesetz) Aufgeschobener Lohnanspruch. AG behält 1.53% des Entgelts ein und zahlt es in Mitarbeitervorsorgekasse ein, die es veranlagt. Abfertigung nur mit 6% besteuert. Sie gebührt ab dem ersten Tag und auch bei Selbstkündigung (da ja Entgeltanspruch), Höhe steigt mit Dienstdauer. Bemessungsgrundlage ist Durchschnittseinkommen. Ab 3 Jahren Anstellung kann AN Auszahlung verlangen oder Abfertigung zum neuen AG mitnehmen (Rucksackprinzip). Vor 3 Jahren keine Auszahlung, sondern Mitnahme; ebenso jedenfalls bei Selbstkündigung.
Anspruchsverzicht: Verzicht des AN auf bestehende Ansprüche wird v Jud wg Drucktheorie als unwirksam empfunden. Nach Beendigung des Dienstverhältnisses entfällt Druck, Verzicht ist wirksam. Sog Lohnbefriedigungsklauseln beinhalten Vereinbarung v Verzicht auf Ansprüche. AN kann nach dem Abschluss einer solchen uU argumentieren, eine bloße Wissens-, und keine Willenserklärung abgegeben zu haben.
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