Da das Arbeitsentgelt die Grundlage der wirtschaftlichen Existenz des Arbeit-nehmers ist, hat der Gesetzgeber vorgesorgt, daß dem Arbeitnehmer die Verfügung über das verdiente Entgelt auch tatsächlich gesichert ist. Solche Maßnahmen sind:
. Pfändungsschutz: Nach der Exekutionsordnung (in der Fassung der Novelle 1991) ist Barentgelt nur beschränkt pfändbar. Ein bestimmter Mindestbetrag (der auch davon abhängig ist, für wie viele Personen der Arbeitnehmer Sorgepflichten hat) ist unpfändbar.
. Insolvenzausfallgeld: Wird über das Vermögen des Arbeitgebers der Konkurs oder Ausgleich eröffnet, erhält der Arbeitnehmer über Antrag vom Arbeitsamt das Entgelt ersetzt, das ihm der Arbeitgeber nicht bezahlt hat (Insolvenzausfallgeld).
. Truckverbot: Es ist ausdrücklich verboten, den Arbeitnehmer mit Waren zu bezahlen oder mit Gutschriften, die in bestimmten Geschäften eingelöst werden müssen.
. Aufrechnungsverbote: Schadenersatzansprüche des Arbeitgebers an den Arbeitnehmer dürfen nur beschränkt gegen das Arbeitsentgelt aufgerechnet werden (siehe Schadenshaftung).
. Verfügungsbeschränkungen: Während des aufrechten Dienstverhältnisses ist ein Verzicht des Arbeitnehmers auf (unabdingbare) Ansprüche aus dem Arbeitsverhältnis unwirksam.
. Verbot der Kautionsbestellung durch Arbeitnehmer. Der Abschluß oder die Aufrechterhaltung des Arbeitsverhältnisses darf nicht von der Gewährung eines Darlehens des Arbeitnehmers an den Arbeitgeber abhängig gemacht werden. Soweit Kautionen (etwa zur Sicherung von Schadenersatzansprüchen des Arbeitgebers gegen den Arbeitnehmer) zulässig sind, unterliegen sie weitgehenden Beschränkungen (Kautionsschutz).
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