Als Folge der Lübecker Verfassungsbeschwerde und der Beschwerde einiger anderer Gerichte, die sich Richter Neskovic - Strafrichter am Landgericht Lübeck und Beschwerdeführer - anschlossen, beschäftigte sich das Bundesverfassungsgericht 1994 mit dem Problem der Strafbarkeit von weichen Drogen, die nach Ansicht der Beschwerdeführer nicht mit dem Grundgesetz vereinbar sei, da die Gefahren, die von Cannabis ausgehen, weitaus geringer sind als die Gefahren von Alkohol oder Nikotin. Als die Richter 1994 zu einem Urteil fanden, in dem sie Konsumenten die Straffreiheit einer geringen Menge Cannabis bescheinigten, brach unter den Konsumenten Jubel und unter Gegnern Entsetzen aus. Die Presse brachte reißerische Schlagzeilen wie \"Alle dürfen Haschisch rauchen\" (Das Haschisch Urteil S. 125) und ein großer Teil der Bevölkerung ging davon aus, weiche Drogen seien legal. Dabei wurde nur die Straffreiheit einer geringen Menge Cannabis zum Eigenverbrauch zugesichert unter der Voraussetzung, daß eine Fremdgefährdung ausgeschlossen ist. Diese Möglichkeit hatte die Staatsanwaltschaft nach §29 BtMG auch schon vor dem Urteil, nur wurde aus der \"kann - Regelung\" eine \"muß - Regelung\" Seit dem Urteil ist die Staatsanwaltschaft verpflichtet, bei Erfüllung der drei Kriterien das Verfahren einzustellen.
Sonst hat das BVG-Urteil rechtlich nichts an der Situation geändert.
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