(1) Die Unterhaltung eines Gew"ssers umfaát die Erhaltung eines
ordnungsm"áigen Zustandes fr den Wasserabfluá und an schiffbaren Gew"ssern
auch die Erhaltung der Schiffbarkeit. Bei der Unterhaltung ist den Belangen
des Naturhaushalts Rechnung zu tragen; Bild und Erholungswert der
Gew"sserlandschaft sind zu bercksichtigen. Die L"nder k"nnen bestimmen, daá
es zur Unterhaltung geh"rt, das Gew"sser und seine Ufer auch in anderer
wasserwirtschaftlicher Hinsicht in ordnungsm"áigem Zustand zu erhalten. Das
gilt auch fr Maánahmen zur Verbesserung und Erhaltung des
Selbstreinigungsverm"gens, soweit nicht andere dazu verpflichtet sind; _ 4
Abs. 2 Nr. 3 bleibt unberhrt.
(2) Fr die Unterhaltung ausgebauter Gew"sser gelten die Vorschriften ber den
Umfang der Unterhaltung insoweit, als nicht in einem Verfahren nach _ 31 etwas
anderes bestimmt wird oder Bundes- oder Landesrecht etwas anderes bestimmt.
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