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recht artikel (Interpretation und charakterisierung)

Währungsunion

Fraktion

Die u.s. regierung


1. Finanz
2. Reform


Die Vereinigten Staaten von Amerika sind ein Staatenbund aus 50 Staaten und dem District of Columbia als Sitz der Bundesregierung.

· Gebiet der Bundeshauptstadt Washington D.C.

· 49 und 50. Bundesstaat seit 1958 Alaska und Hawaii



Die Verfassung gibt die Struktur der Bundesregierung vor und spezifiziert ihre Befugnisse und Aufgaben. Alle weiteren Regierungstätigkeiten liegen im Verantwortungsbereich der einzelnen Bundesstaaten, die ihre eigenen Verfassungen und Gesetze haben.

Gemeinsam:

· Währung

· US Armee



Jeder der Bundesstaaten untergliedert sich in

· Counties

o (entspricht etwa den deutschen Landkreisen),

· Townships

o (Kommunalbezirke unterhalb der Counties),

· Cities

o (Stadtgemeinden) und

· Villages

o (ländlichen Gemeinden)

mit ihren eigenen gewählten Verwaltungen.



Die Regierungsgewalt und -aufgaben sind in den Vereinigten Staaten auf drei Gebiete verteilt:

· auf die Legislative

· die Judikative und

· die Exekutive.

o 1. demokratische Verfassung der Neuzeit

o Prinzip der Gewaltenverteilung nach Montevitdeu



Die Verfassung sieht eine Dreiteilung der Regierungsgewalt vor. Die Exekutive untersteht dem Präsidenten. Die Legislative umfasst die beiden Kammern des Kongresses, also den Senat und das Repräsentantenhaus. Der Supreme Court (Oberstes Bundesgericht) ist die höchste Instanz der Judikative. Die Verfassung beschränkt die Befugnisse jeder der Regierungsgewalten, um eine zu große Machtanhäufung zu verhindern.



In diesem System der Gewaltenteilungen arbeitet jeder Bereich unabhängig vom anderen. Trotzdem werden \"Prüfungen und Ausgleiche\" durchgeführt, um zu verhindern, dass sich zuviel Macht in einer der Branchen konzentriert und auch um die Rechte und Freiheiten der Bürger zu wahren. Der Präsident, zum Beispiel, kann sein Veto zu Gesetzesvorschlägen einlegen, die der Kongress beschlossen hat, und der Präsident kann einzelne Bürger zu Geschworenen ernennen; das Oberste Gericht kann ein vom Kongress erlassenes Gesetz oder auch eine Direktive des Präsidenten als verfassungswidrig erklären; der Kongress kann sowohl den Präsidenten als auch Richter des Bundesgerichtshofes des Amtes entheben.



Die Legislative - also der Kongress (Ö. Bundesversammlung) - setzt sich aus gewählten Repräsentanten aller 50 Bundesstaaten zusammen.

Laut Verfassung hat der aus zwei Kammern bestehende US-Kongress die Budgethoheit sowie das Recht zur Gesetzesinitiative.

· Representanten

· Senat



Es wird allgemein behauptet, der Kongress nehme Einfluss auf die amerikanische Politik, indem er den "Geldhahn auf - oder zudrehe\". Allein dem Kongress kommt das Recht zu, Bundesgesetze zu erlassen, Kriegserklärungen auszusprechen und Verträge mit fremden Ländern zu unterzeichnen.



Die Mitglieder des Repräsentantenhauses (ö. Nationalrat)werden für zwei Jahre gewählt.



Jeder Repräsentant vertritt einen Wahlbezirk seines Bundesstaates. Die Anzahl der Wahlbezirke wird durch eine alle zehn Jahre durchgeführte Volkszählung festgelegt.





Große Bundesstaaten zB

· Kalifornien (52)

· Texas (30)

· Florida (23)

· New York (31)



Kleine Bundesstaaten zB

· Min. 1 Repräsentant

o Alaska

o North Dakota

o Montana



In Summe (alle Bundesstaaten)

· 435 Repräsentanten



Senatoren werden für sechs Jahre gewählt. Ihre Wahlen finden gestaffelt statt, d.h. alle zwei Jahre wird ein Drittel des Senats (ö. Bundesrat) neu gewählt.

· 2 Senatoren pro Bundesstaat

· in Summe 100 Senatoren



Wichtige Anmerkung zum Kongress

à Washington D.C. entsendet weder Repräsentanten noch Senatoren




Der Präsident
· mehr Macht als unser Präsident

o Regierungschef und Staatsoberhaupt

· Voraussetzungen

o min. 35 Jahre

o sollte einer der führenden Partein angehören

o

· alle 4 Jahre gewählt

· 1x wiedergewählt

· durch indirektes Mehrheitswahlrecht gewählt

o Bevölkerung wählt Wahlmänner

o Wahlmänner wählen den Präsidenten

§ Zahl der Wahlmänner à Summe: Senatsmitglieder + Repräsentanten (535)

§ + 3 aus Washington

§ Wahlmänner pro Bundesstaat entsprechen den Kongressmitgliedern

 
 

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