(1) Die Landesregierungen werden erm"chtigt, durch Rechtsverordnung Gebiete
festzulegen, in denen w"hrend austauscharmer Wetterlagen der
Kraftfahrzeugverkehr beschr"nkt oder verboten werden muá, um ein Anwachsen
sch"dlicher Umwelteinwirkungen durch Luftverunreinigungen zu vermeiden oder zu
vermindern; in der Rechtsverordnung kann auch der zeitliche Umfang der
erforderlichen Verkehrsbeschr"nkungen bestimmt werden. Die
Straáenverkehrsbeh"rden haben in diesen Gebieten den Verkehr der in der
Rechtsverordnung genannten Kraftfahrzeuge ganz oder teilweise nach Maágabe der
verkehrsrechtlichen Vorschriften zu verbieten, sobald eine austauscharme
Wetterlage im Sinne des Satzes 1 von der zust"ndigen Beh"rde bekanntgegeben
worden ist.
(2) Die Straáenverkehrsbeh"rde kann den Kraftfahrzeugverkehr auf bestimmten
Straáen oder in bestimmten Gebieten unter Bercksichtigung der
Verkehrsbedrfnisse und der st"dtebaulichen Belange nach Maágabe der
verkehrsrechtlichen Vorschriften beschr"nken oder verbieten, soweit die fr
den Immissionsschutz zust"ndige Beh"rde dies im Hinblick auf die "rtlichen
Verh"ltnisse fr geboten h"lt, um sch"dliche Umwelteinwirkungen durch
Luftverunreinigungen zu vermindern oder deren Entstehen zu vermeiden. Die
Bundesregierung bestimmt nach Anh"rung der beteiligten Kreise (_ 51) durch
Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates die Konzentrationswerte, bei
deren sberschreiten Maánahmen nach Satz 1 zu prfen sind, sowie die
anzuwendenden Meá- und Beurteilungsverfahren.
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