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recht artikel (Interpretation und charakterisierung)

Markenrecht


1. Finanz
2. Reform

I. Die Marke ist ein Kennzeichen, das dazu geeignet ist, Waren oder Dienstleistungen eines Unternehmens von Waren oder Dienstleistungen eines anderen Unternehmens zu unterscheiden (§ 3 I MarkenG). Als Marke können alle Zeichen, insbesondere Wörter einschließlich Personennamen, Abbildungen, Buchstaben, Zahlen, Hörzeichen (z. B. Melodie), dreidimensionale Gestaltungen (z. B. Coca-Cola-Flasche) einschließlich der Form oder der Verpackung sowie sonstige Aufmachungen einschließlich Farben und Farbzusammenstellungen geschützt werden. Nicht markenfähig sind Zeichen, die ausschließlich aus einer Form bestehen, die durch die Art der Ware selbst bedingt ist, die zur Erreichung einer technischen Wirkung erforderlich ist oder die der Ware einen wesentlichen Wert verleiht. Für die Marken gilt das Markengesetz (1. 1. 1995).

II. Geschützt wird eine Marke durch die Eintragung eines Zeichens als Marke in das vom Patentamt geführte Register, durch die Benutzung eines Zeichens im geschäftlichen Verkehr, soweit das Zeichen innerhalb beteiligter Verkehrskreise als Marke Verkehrsgeltung erworben hat, oder durch notorische Bekanntheit (§ 4 MarkenG). Die Eintragung in das Markenregister setzt eine Anmeldung beim Patentamt voraus, die ein Prüfungsverfahren in Gang setzt. Der Zeitpunkt der Anmeldung ist bedeutsam für den im Verhältnis zu anderen Anmeldungen entscheidenden Grundsatz der Priorität. Nach erfolgreicher Prüfung wird die Marke in das Markenregister eingetragen und die Eintragung veröffentlicht (§ 41 MarkenG).

III. Die Marke gewährt dem Inhaber ein ausschließliches Recht auf Nutzung (§ 14 MarkenG). Dritten ist es untersagt, ohne Zustimmung des Inhabers der Marke ein mit der Marke identisches oder verwechslungsfähiges Zeichen zu benutzen. Bei Verletzung kann der Inhaber Unterlassung verlangen (§ 14 V MarkenG). Bei vorsätzlicher oder fahrlässiger Verletzung hat der Inhaber einen Schadensersatzanspruch (3 14 VI MarkenG). § 18 MarkenG gibt darüber hinaus einen Anspruch auf Vernichtung der verletzenden Gegenstände.
Der Inhaber der Marke hat nicht das Recht, einem Dritten zu untersagen, die Marke für Waren zu benutzen, die unter dieser Marke von ihm oder mit seiner Zustimmung im Inland, in einem der übrigen Mitgliedstaaten der Europäischen Union oder in einem Vertragsstaat des Europäischen Wirtschaftsraums in den Verkehr gebracht worden sind (§ 24 I MarkenG, Erschöpfung, Reimporte aus anderen Mitgliedstaaten sind zulässig). Der Inhaber kann außerdem Ansprüche gegen Dritte nicht geltend machen, wenn nach der Eintragung die Marke innerhalb der letzten fünf Jahre nicht angemessen benutzt worden ist (§ 26 MarkenG).
Das durch die Marke begründete Recht kann auf andere übertragen werden oder übergehen (§ 27 MarkenG).
Die Schutzdauer einer eingetragenen Marke beginnt mit dem Tag der Anmeldung und endet zehn Jahre nach Ablauf des Monats, in den der Anmeldetag fällt (§ 47 I MarkenG). Die Schutzdauer kann um jeweils zehn Jahre verlängert werden (§ 47 II MarkenG).

IV. Wird die Schutzdauer nicht verlängert, so wird die Eintragung mit Ablauf der Schutzdauer gelöscht. Auf Antrag des Inhabers wird die Eintragung ebenfalls gelöscht.

V. Als sonstige Kennzeichen geschützt werden (können) geschäftliche Bezeichnungen (Unternehmenskennzeichen, Werktitel) und geographische Herkunftsangaben (Namen von Orten, Gegenden, Gebieten oder Ländern usw.).
Gemeinschaftsmarken der Europäischen Gemeinschaft werden vom Harmonisierungssamt für den Binnenmarkt in Alicante verwaltet.

 
 

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