a) Innerhalb des GG:
- Spezielle Gleichheitsrechte vor allg. zu prüfen (Bsp.: 3II vor 3I) ist 3II verletzt nicht mehr 3I prüfen.
- Spezielle Freiheitsrechte vor allg. zu prüfen (Bsp.: 12I Berufsfreiheit verdrängt 2I Allg. Handlungsfreiheit)
- Es können auch mehrere GR nebeneinander anwendbar sein. (z.B. Gleichheitsrechte neben Freiheitsrechten)
b) Konkurrenz zu anderen Landes-GR:
- Die meisten Landesverfassungen enthalten ebenfalls GR-Katalog Hoheitsakt der Stadt X in Brandenburg kann GR der Brandenburgischen Verfassung u. das GG gleichzeitig verletzen. (vgl. 142 mit dem GG-Grundrechten bestehen identische Landes-GR fort u. darüberhinausgehende GR können auf Landesebene geschaffen werden.)
- Praktische Bedeutung von Landes-GR: gehen sie über GG hinaus zusätzliche Rechte innerhalb des Landes. Im übrigen nur den Nutzen, wenn auf Landesebene eigener Rechtsschutz besteht, nämlich eine Verfassungsbeschwerde zum LVerfG eröffnet ist.
Rechtslage in NRW: Art 4I Landesverfassung: GG-Grundrechte sind zugleich Landes-GR. LVerf enthält keine eigenen GR-Katalog, keine Möglichkeit LVerfG anzurufen keine Praktische Bedeutung.
c) Europäische Menschenrechtskonvention (EMRK)
- ... durch Bundesgesetz deutsches Recht auf der Ebene eines Bundesgesetzes geworden. Wer sich in der BRD in MRK-Rechten, die fast identisch mit den GG-GR sind, verletzt fühlt kann nach Erschöpfung des nationalen Rechtswegs, einschließlich BVerfG den Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte in Straßburg anrufen.
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