Der Nationalrat wird vom Volk gewählt. In den Bundesländern Steirmark, Tirol und Vorarlberg besteht für die Nationalratswahl wahlpflicht.
Voraussetzug für die Ausübung des aktiven Wahlrechtes, d. i. das Recht, durch Stimmabgabe zu wählen, sind:
. der Besitz der ö. Staatsbürgerschaft
. die Erreichung des Wahlalters: Vollendetes 18. Lebensjahr vor dem 1. Jänner des Jahres der Wahl und
. das Fehlen von Wahlausschließungsgründen
Wahlausschließungsgründe können sein:
gerichtliche Verurteilung zu einer mehr als einjährigen Freiheitsstrafe
oder aus Mangel an Handlungsfähigkeit (geistige Behinderung)
Dem aktiven Wahlrecht steht das passive Wahlrecht gegenüber, d.i. das Recht, zum Abgeordneten gewählt werden zu können. Dieses Recht steht allen ö. Staatsbürgern zu, die vor dem 1. Jänner des Jahres der Wahl das 19. Lebensjahr vollendet haben.
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