Bei der Strafzumessung berücksichtigt das Gericht die Wirkungen, die von der Strafe auf das zukünftige Leben des Täters in der Gesellschaft zu erwarten sind. Hierbei prüft das Gericht insbesondere
- die Beweggründe und Ziele des Täters,
- seine Gesinnung,
- die Art der Ausführung der Tat,
- das Vorleben des Täters,
- seine persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse sowie
- sein Verhalten nach der Tat.
Freiheitsstrafen unter 6 Monaten sollen grundsätzlich nur in Ausnahmefällen ver-hängt werden. Diese Ausnahmefälle liegen vor, wenn besondere Umstände in der Tat oder in der Persönlichkeit des Täters vorliegen, oder die Verhängung einer Frei-heitsstrafe zur Einwirkung auf den Täter oder zur Verteidigung der Rechtsordnung unerlässlich ist.
Rückfällige Täter, d. h. solche, die zuvor schon mindestens zweimal wegen einer vor-sätzlichen Tat zu mindestens 3 Monaten Freiheitsstrafe verurteilt worden sind und diese Strafen verbüßt haben und bei denen angenommen werden muss, dass sie die früheren Verurteilungen nicht als Warnung angesehen haben, werden mit mindestens 6 Monaten Freiheitsstrafe bestraft.
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