(1) Die Errichtung und der Betrieb von Anlagen, die auf Grund ihrer
Beschaffenheit oder ihres Betriebes in besonderem Maáe geeignet sind,
sch"dliche Umwelteinwirkungen hervorzurufen oder in anderer Weise die
Allgemeinheit oder die Nachbarschaft zu gef"hrden, erheblich zu benachteiligen
oder erheblich zu bel"stigen, sowie von ortsfesten Abfallentsorgungsanlagen
zur Lagerung oder Behandlung von Abf"llen bedrfen einer Genehmigung. Mit
Ausnahme von Abfallentsorgungsanlagen bedrfen Anlagen, die nicht gewerblichen
Zwecken dienen und nicht im Rahmen wirtschaftlicher Unternehmungen Verwendung
finden, der Genehmigung nur, wenn sie in besonderem Maáe geeignet sind,
sch"dliche Umwelteinwirkungen durch Luftverunreinigungen oder Ger"usche
hervorzurufen. Die Bundesregierung bestimmt nach Anh"rung der beteiligten
Kreise (_ 51) durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates die
Anlagen, die einer Genehmigung bedrfen (genehmigungsbedrftige Anlagen); in
der Rechtsverordnung kann auch vorgesehen werden, daá eine Genehmigung nicht
erforderlich ist, wenn eine Anlage insgesamt oder in ihren in der
Rechtsverordnung bezeichneten wesentlichen Teilen der Bauart nach zugelassen
ist und in sbereinstimmung mit der Bauartzulassung errichtet und betrieben
wird.
(2) Anlagen des Bergwesens oder Teile dieser Anlagen bedrfen der Genehmigung
nach Absatz 1 nur, soweit sie ber Tage errichtet und betrieben werden. Keiner
Genehmigung nach Absatz 1 bedrfen Tagebaue und die zum Betrieb eines Tagebaus
erforderlichen sowie die zur Wetterfhrung unerl"álichen Anlagen.
|