(1) Dieses Gesetz gilt fr folgende Gew"sser:
1. das st"ndig oder zeitweilig in Betten flieáende oder stehende oder aus
Quellen wild abflieáende Wasser (oberirdische Gew"sser),
1a. das Meer zwischen der Kstenlinie bei mittlerem Hochwasser oder der
seew"rtigen Begrenzung der oberirdischen Gew"sser und der seew"rtigen
Begrenzung des Kstenmeeres (Kstengew"sser),
2. das Grundwasser.
(2) Die L"nder k"nnen kleine Gew"sser von wasserwirtschaftlich untergeordneter
Bedeutung sowie Quellen, die zu Heilquellen erkl"rt worden sind, von den
Bestimmungen dieses Gesetzes ausnehmen. Dies gilt nicht fr _ 22.
(3) Die L"nder bestimmen die seew"rtige Begrenzung derjenigen oberirdischen
Gew"sser, die nicht Binnenwasserstraáen des Bundes sind.
Erster Teil
Gemeinsame Bestimmungen fr die Gew"sser
_ 1a Grundsatz
(1) Die Gew"sser sind als Bestandteil des Naturhaushalts so zu bewirtschaften,
daá sie dem Wohl der Allgemeinheit und im Einklang mit ihm auch dem Nutzen
einzelner dienen und daá jede vermeidbare Beeintr"chtigung unterbleibt.
(2) Jedermann ist verpflichtet, bei Maánahmen, mit denen Einwirkungen auf ein
Gew"sser verbunden sein k"nnen, die nach den Umst"nden erforderliche Sorgfalt
anzuwenden, um eine Verunreinigung des Wassers oder eine sonstige nachteilige
Ver"nderung seiner Eigenschaften zu verhten und um eine mit Rcksicht auf den
Wasserhaushalt gebotene sparsame Verwendung des Wassers zu erzielen.
(3) Das Grundeigentum berechtigt nicht
1. zu einer Gew"sserbenutzung, die nach diesem Gesetz oder nach den
Landeswassergesetzen einer Erlaubnis oder Bewilligung bedarf,
2. zum Ausbau eines oberirdischen Gew"ssers.
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