Seit 1951 in Karlsruhe tätig. Auch Zwillingsgerichht genannt. Hat eigenen verfassungsrechtlichen Status, der den anderen obersten Bundesorgannen gleichsteht. Es ist nicht letzte Verwaltungsinstanz. Dies sind die Bundesgerichte. Es ist völlig unabhängig d.h. es verwaltet sich selbst und hat einen eigenen HH.
Zusammensetzung
2 Senate mit je 8 Richtern, die je zur Hälfte vom Bundestag und vom Bundesrat gewählt werden.
Beschlußfähigkeit ist abhängig von 6 Richtern. Seit 1986 können sich die Richter in dem anderen Senat vertreten
Amtszeit: 12 Jahre. Richterstatus = Ministerstatus
Der Richter (min. 40 Jahre; max. 68 Jahre) werden vom Bundespräsidenten ernannt. Eine Wiederwahl ist nicht möglich. Drei Richter müssen aus den obersten Bundesgerichtshöfen kommen und dort wenigstens 3 Jahre tätig gewesen sein. Die restlichen 5 Richter können befähigte Juristen aller Berufe sein.
Kanditdatenvorschläge können dabei von Fraktionen, Bundes- und Landesregierungen geäußert werden.
Zwölferausschuß = Parteienproporz im Bundestag. Der Richter benötigt 8 Stimmen für seine Wahl.
Aufgaben des ersten Senates:
\"Grundrechtssent\"
- befaßt sich mit Normenkontrollverfahren d.h. ob Gesetze mit
Grundrecht vereinbar sind
- Verfassungsbeschwerden Art 1-17
Aufgaben des zweiten Senates:
\"Staatsrechtssenat\"
- Normenkonrrolle und Verfassungsbeschwerden des öffentlichen
Dienstes, des Wehr- und Ersatzdienstes, sowie des Straf-
und Bußgeldsverfahrens. Organstreitigkeiten zwischen Bund
und Ländern
- Parteienverbote
- Wahlrechtsbeschwerden
Aufgaben
- Verwirklichung, Auslegung und Verteidigung der GG
- Klärung bei Organstreitigkeiten zwischen Bund und Länder
- Anklage gegen Bundespräsidenten und gegen Richter
- Überprüfung der obersten Bundesorgane
- Verfassungswidrigkeit von Parteien
- Beschwerden in Wahlprüfungsangelegenheiten
- Verfassungsbeschwerden von Einzelpersonen
- Normenqualifizierungsverfahren d.h. ob bei aufkommenden
Fragen in einem Gerichtsverfahren eine Regelung des
Völkerrechtes Bestandteil des Bundesrechtes ist und ob diese
Regelungen unmittelbare Rechte und Pflichen für den Einzelnen
erzeugen.
--> Urteile haben zukunftsweisende allgemeingültige Bedeutung
und sind verbinlich für alle Verfassungsorgane
Gesetzgebungskompetenzen
DEF.: Laut Verfassung liegt die Gesetzgebung bei den Ländern. Die Verfassungswirklichkeit ist jedoch durch komplexe Verschränkung von Bund, Ländern und Kommunen gekennzeichnet.
1. Ausschließliche Gesetzgebung des Bundes
- Außenpolitik
- Verteidigung und Zivilschutz
- Grundlagen der Wirtschafts- und Rechtseinheit
- Währungs-, Geld- und Münzwesen
- Bundeseisenbahnen
- Luftverkehr
- Post- und Fernmeldewesen
- Zusammenarbeit von Bund und Länder
- Politik der Inneren Sicherheit
2. Landesgesetzgebung
- kulturelle Angelegenheiten
- Polizeirecht
- Gemeinderecht
- Landesorganisation
3. konkurrierende Gesetzgebung
- Wirtschafts-, Arbeits-, Sozial- und Verkehrspolitik
4. Rahmenvorschriften und Grundsatzregeln des Bundes
- öffentlicher Dienst der Länder und Gemeinden
- Hochschulwesen
- Presse und Film
- Naturschutz
- Landschaftspflege
- Bodenverteilung, Raumordnung und Wasserhaushalt
Art. 72 GG " Einheitlichkeit der Lebensverhältnisse ---> Eingriffsmöglichkeiten für den Bund.
Gesetzgebungsverfahren
DEF.: Im weiteren Sinne läßt sich der gesamte politische Prozeß der Problemfindung, Willensbildung und Entscheidung definieren. Im engeren Sinne ist darunter der im Rahmen der verfassungmäßigen Kompetenzordnung rechtlich und geschäftsmäßig organisierte institutionelle Prozeß der Normsetzung verstehen.
Um politische Ziele durchzusetzen müssen in den meisten Fällen Gesetze neu erstellt, geändert oder ergänzt werden. Die Hauptlast der Regierungsarbeit besteht deshalb in der Einbringung von Gesetzen. Die oberste gesetzgebende Gewalt ist der Deutsche Bundestag. Anregungen zu Gesetzen können auch von Bürgern, Verbänden oder Interessensgruppen kommen
Gesetzesinitiativen
Bundestag
- Fraktion oder 5% der Mitglieder
- Einbringung erfolgt beim Bundestagspräsidenten
- sie werden über den Ältestenrat auf die Tagesordnung des
Plenums gesetzt
Bundesregierung
- Zuerst an den Bundesrat, der binnen 6 Wochen Stellung
nimmt
- Zuleitung der Vorlage und Stellungsnahme an Bundestag
- Haushaltsgesetz gleichzeitig an Bundestag und Bundesrat
Bundesrat
- gehen meist von einem oder mehreren Ländern aus
- Zustellung an Regierung
- Weiterleitung mit Stellungsnahme innerhalb 3 Monate an
Bundestag
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