Ausgehend vom Grad des Verdachts werden die folgenen Verdachtsstufen unterschieden:
Vager Verdacht
Er ist gekennzeichnet durch noch vorwiegend subjektive Zweifel an der Normalität eines Sachverhalts.
Vermutung
Es handelt sich um eine kombinatorische Erkenntnis aus allgemeiner Lebens- und Berufserfahrung, dass eine Straftat oder/und die Täterschaft einer bestimmten Person vorliegen könnte, ohne dass die Tatsachen bereits darauf hinweisen.
Die Grenze Von der Vermutung zum Anfangsverdacht ist fließend.
Vager Verdacht und Vermutung sind unter strafprozessualem Aspekt als die Vorstufe des Verdachts zu bezeichnen.
Strafprozessuale Verdachtsstufen sind:
Anfangsverdacht
Er liegt dann vor, wenn nach kriminalistischen Erfahrungen aufgrund von Tatsachen die Wahrscheinlichkeit besteht, eine Straftat könne als Täter in Frage kommen.
Liegt ein Anfangsverdacht vor, so sind Polizei und Staatsanwaltschaft verpflichtet, ein Ermittlungsverfahren einzuleiten (Legalitätsprinzip).
Hinreichender Verdacht
Er besteht bei vorläufiger Tatbewertung in der späteren Wahrscheinlichkeit der Verurteilung eines Verdächtigen (Beschuldigten).
Hinreichender Verdacht ist die Voraussetzung für die Eröffnung des Hauptverfahrens (§203 StPO).
Dringender Tatverdacht
Er besteht, wenn nach dem gegenwärtigen Stand der Ermittlungen die Wahrscheinlichkeit groß ist, dass der Verdächtige schuldiger Täter oder Teilnehmer einer Straftat ist.
Der Verdacht ist die Grundlage polizeilichen Handelns.
|