Euthanasie (griechisch) bedeutet wörtlich übersetzt eu = gut und thanatos = Tod, guter Tod beziehungsweise schönes Sterben.
Aktive Euthanasie: Das bedeutet Tötung auf Verlangen, das heißt der Tod wird durch die Gabe einer körperfremden Substanz auf Wunsch des Patienten herbeigeführt.
Passive Euthanasie: Der Arzt verzichtet auf Wunsch des Patienten auf lebens- verlängernde Maßnahmen, indem er keine intensivmedizinischen Interventionen vornimmt und zum Beispiel kein Beatmungsgerät anlegt. Der Patient stirbt infolge seiner Erkrankungen und der Arzt lässt das Sterben zu.
Indirekte Euthanasie: Um die Schmerzen in einem für den Patienten erträglichen Rahmen zu halten, muss die Dossierung von Opiaten manchmal so hoch angesetzt werden, daß eine lebensverkürzende Wirkung wahrscheinlich ist. Der Arzt beabsichtigt aber nicht die Tötung des Patienten, sondern ermöglicht ihm ein erträgliches Sterben. Indirekte Euthanasie unterscheidet sich also von aktiver Euthanasie in der fehlenden Tötungsabsicht des Arztes. Indirekte Euthanasie ist rechtlich zulässig.
Freiwillige Euthanasie: entspricht der aktiven Euthanasie; unfreiwillige Euthanasie ist dagegen die Tötung eines Patienten, der seinen Willen nicht artikulieren kann (Neugeborene, Geisteskranke...) und fällt in den Ermessenskreis des behandelnden Arztes.
Beihilfe zur Selbsttötung (assistierter Suizid): Das meint die Beschaffung eines tödlichen Giftes oder das Anlegen einer tödlichen Infusion, die der Patient aber selbst einnimmt beziehungsweise auslöst. In Österreich ist die Beihilfe zum Suizid strafbar. Anders stellt sich die Rechtsituation in Deutschland dar: Da Suizid nicht strafbar ist, ist auch die Beihilfe dazu nicht strafbar. Dies gilt nur dann, wenn der Suizid ganz sicher völlig freiwillig begangen wurde und die Beihilfe nicht zu Tötung auf Verlangen wurde.
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