Die KG ist im HGB durch die §§ 161 - 177 geregelt. Eine KG kann nur gegründet werden wenn: . Vollkaufmannseigenschaft zukommt . 2 oder mehrere Gesellschafter (mind. 1 Komplementär und 1 Kommanditist) vorhanden Komplementär: . haftet unbeschränkt und solidarisch . Berechtigt zur Mitarbeit und Kontrolle Kommanditist: . Haftet nur mit der Einlage . Beschränkte Kontrollrechte . Keine Mitarbeitspflicht
Copyright © 2008 - : ARTIKEL32 | Alle rechte vorbehalten. Vervielfältigung im Ganzen oder teilweise das Material auf dieser Website gegen das Urheberrecht und wird bestraft, nach dem Gesetz.