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recht artikel (Interpretation und charakterisierung)

Kommanditgesellschaft (kg)


1. Finanz
2. Reform

Die KG ist im HGB durch die §§ 161 - 177 geregelt.

Eine KG kann nur gegründet werden wenn:

. Vollkaufmannseigenschaft zukommt
. 2 oder mehrere Gesellschafter (mind. 1 Komplementär und 1 Kommanditist) vorhanden


Komplementär:


. haftet unbeschränkt und solidarisch
. Berechtigt zur Mitarbeit und Kontrolle

Kommanditist:

. Haftet nur mit der Einlage

. Beschränkte Kontrollrechte
. Keine Mitarbeitspflicht

 
 

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