Die Behörde kann Zahlungserleichterungen bis zu zwei Jahren gewähren. \"Die Frist beginnt bei selbst zu berechnenden Abgaben mit der Selbstanzeige, in allen übrigen Fällen mit der bescheidmäßigen Bekanntgabe des Betrages an den Anzeiger zu laufen.\" Für die Rechtzeitigkeit des Ansuchens um Zahlungserleichterung gelten dieselben zeitlichen Anforderungen wie für die Zahlung. Das Ersuchen um Zahlungserleichterung muss daher gleichzeitig mit der Selbstanzeige oder doch umgehend danach gestellt werden. Werden die verkürzten Abgaben infolge der Ablehnung des gemeinsam mit der Selbstanzeige abgegebenen Ratengesuches nicht entrichtet, fehlt es an den Voraussetzungen einer strafbefreienden Selbstanzeige gemäß § 29 Abs 2 FinStrG. Der Zahlungsaufschub darf, auch wenn mehrmals eine Zahlungserleichterung gewährt wird, insgesamt zwei Jahre nicht überschreiten. Besteht aber zwischen zwei Ratenbewilligungen eine zeitliche Lücke, sodass die restlichen Beträge fällig waren und Vollstreckungsmaßnahmen gesetzt wurden, so bewirkt die Selbstanzeige keine Straffreiheit.
In der Entscheidung vom 20.10.1987, 15 Os 126/87 hat der OGH ausgesprochen, dass gesetzliche Vorschriften, insbesondere Insolvenzvorschriften, wodurch gewisse Sachen und Forderungen der Vollstreckung entzogen oder Vollstreckungsmaßnahmen bestimmten Beschränkungen unterworfen sind, nach § 8 Abs 2 AbgEO auch für das finanzbehördliche Vollstreckungsverfahren gelten. Der Eintritt einer Vollstreckungssperre ist demnach ein Zahlungsaufschub im Sinne des § 29 Abs 2 FinStrG, dessen Inanspruchnahme einer den Abgabenvorschriften entsprechenden Entrichtung nicht entgegen steht. Ausdrücklich zählt der OGH § 10 Abs 1 AO zu jenen Abgabenvorschriften im Sinne des § 29 Abs 2 FinStrG, deren Beachtung bei der zur Erlangung der Straffreiheit erforderlichen Entrichtung notwendig und ausreichend ist. Die Abgabenvorschriften werden daher während eines Insolvenzverfahrens von diesen verdrängt. Eine den insolvenzrechtlichen Bestimmungen entsprechende Entrichtung oder das Ausnützen von Zahlungsfristen steht einer den Abgaben- und Monopolvorschriften entsprechende Entrichtung gleich.
Der OGH geht somit von einem sehr weiten Begriff des Zahlungsaufschubes aus und beschränkt diesen nicht auf § 212 BAO. Ritz folgert aus dieser Entscheidung, dass Gleiches auch für sonstige Vollstreckungssperren gelten muss, wie die Vollstreckungssperre nach § 10 KO, die durch die Eröffnung des Konkursverfahrens bewirkt wird, die Schuldbefreiung gemäß § 49 AO durch die Bestätigung eines Ausgleichs, das Erlöschen eines Abgabenanspruches durch Nachsicht nach § 236 BAO und auch für die Entlassung aus der Gesamtschuld nach § 237 BAO. Grundsätzlich darf der Zahlungsaufschub nicht länger als zwei Jahre dauern, sind aber insolvenzrechtliche Bestimmungen zu beachten, so steht dies demnach der strafbefreiende Wirkung einer Selbstanzeige nicht entgegen.
Strittig war, ob die Abschreibung einer Abgabenschuld durch Nachsicht gemäß § 236 BAO zum Verlust der Straffreiheit führt, weil nach Meinung des BMF durch Gewährung der Nachsicht in weiterer Folge keine Entrichtung der geschuldeten Beträge vorliege. Die überwiegende Meinung hat diese Auffassung nicht geteilt und hat sich auch durchgesetzt. Die Nachsicht führt zwar nicht zur Entrichtung, der Abgabenanspruch erlischt aber. Nach Verfügung einer Nachsicht kann auch ein Haftungspflichtiger nicht mehr in Anspruch genommen werden.
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