Der an der Scheidung allein oder überwiegend schuldige Teil muß dem anderen den angemessenen Unterhalt (Alimente) gewähren, wenn dieser ihn nicht selbst bestreiten kann. Dabei ist aber auf den eigenen Unterhalt und andere Unterhaltspflichten Rücksicht zu nehmen.
Bei gleichem Verschulden an der Scheidung kann dem, der sich nicht selbst erhalten kann, ein Unterhaltsbeitrag zugesprochen werden.
Bei Scheidung ohne Verschulden muß der, der die Scheidung verlangt hat, nach Billigkeit Unterhalt gewähren.
Der Unterhaltsanspruch erlischt mit dem Tod oder Wiederverheiratung des Unterhaltsberechtigten. Der Unterhaltsanspruch ruht, wenn der Unterhaltsberechtigte eine Lebensgemeinschaft aufnimmt. Unterhalt ist in Geld und wenigstens einen Monat im Voraus zu leisten.
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