. Die Leistung der übernommenen Einlage ist die vermögensrechtliche Hauptverpflichtung des Gesellschafters. Diese ergibt sich aus dem Gesellschaftsvertrag oder aus der Übernahme einer Stammeinlage im Zuge der Kapitalerhöhung (Aufgeld). Sacheinlagen sind grundsätzl sofort bei der Gründung einzubringen., der Rest erfolgt nach der gesellschaftsvertraglichen Vereinbarung. Erfüllt ein Gesellschafter seine Verpflichtung nicht, so kann die Einlage klageweise eingefordert werden oder durch das Kaduzierungsverfahren (idF verliert der Gesellschafter sämtliche Rechte, die GmbH haftet weiter, es besteht eine Haftung aller Rechtsvorgänger des ausgeschlossenen Gesellschafters; uU ist der Anteil zu verwerten und kann eine Stammeinlage nicht vom bezeichneten Zahlungspflichtigen erfüllt werden, haben die übrigen Gesellschafter den Fehlbetrag der Stammeinlagen aufzubringen. Der Ausgeschlossene verliert seinen Anteil und haftet weiter für den rückständigen Betrag und zukünftig fällige Einzahlungen.
. Nachschußpflicht: Im Gesellschaftsvertrag kann bestimmt werden, daß Nachschüsse durch Gesellschafterbeschluß eingefordert werden können. Nachschüsse sind ein Investitionsdarlehen an die GmbH, um ihr vorübergehend Mittel zur Verfügung zu stellen. Ihre Einforderung kann etwa zur Deckung von Bilanzverlusten erfolgen, sie führt zu keiner Erhöhung des Geschäftsanteils. Eine spätere Einführung einer Nachschußpflicht ist durch eine Änderung im Gesellschaftsvertrag möglich, ebenso eine Rückzahlung von Nachschüssen, sofern diese nicht zur Verlustabdeckung erforderlich sind.
. Treuepflicht: Allgemeiner gesellschaftsrechtl Grundsatz; treuwidrige Beschlüsse sind anfechtbar und kann weiters zu Schadenersatzverpflichtungen eines Gesellschafters führen.
. Besondere Pflichten: können sich aus dem Gesellschaftsvertrag ergeben.
. Das Durchgriffsproblem: Für Schulden der GmbH hafen Gesellschafter grundsätzlich nicht, uU wird jedoch ein Haftungsdurchgriff durchgeführt: bei qualifizierter Untekapitalisierung, Vermögens- bzw Sphärenmischung (kein Trennungsprinzip möglich), \"mißbräuchliche Verwendung\".
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