Der Grundsatz Reha vor Rente läßt Ausnahmen zu. Das heißt, die Rente ist zuerst festzusetzen und zur Zahlung anzuweisen und dann erst ist die vorgesehene Rehaleistung einzuleiten. Siehe hierzu auch GA Artikel 5.1.07 Pkt. 2.4 .
Voraussetzungen, zum Beispiel wenn:
. Der Rentenbewerber ist dauernd BU, aber noch nicht EU und die Leistungen zur Reha dienen zur Abwendung der EU. Die Rente ist wegen BU auf Dauer festzustellen.
. Der Rentenbewerber hatte schon erfolglos gebliebene Leistungen (auch von anderen Kostenträgern möglich) und weigert sich weitere Rehaleistungen durchzuführen.
Ob ein Ausnahmefall vorliegt entscheidet der Hauptdezernent I. Liegt eine Weigerung aus medizinischen Gründen vor, muß der Hauptdezernent I eine Stellungnahme des beratenden Abteilungsarztes einholen.
Wird eine Rente ausnahmsweise schon vor Leistungen zur Reha festgestellt, ist die Zeitrente auf Dauer zu gewähren. Der Wegfallzeitpunkt endet mit dem Monat, in dem die Leistungen auslaufen.
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