Die Maßregeln der Besserung und Sicherung werden untergliedert in
a) Freiheitsentziehende Maßregeln
b) nicht freiheitsentziehende Maßregeln.
a) Freiheitsentziehende Maßregeln
Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus
Diese kommt dann in Betracht, wenn der Täter eine rechtswidrige Tat im Zustand der Schuldunfähigkeit begangen hat. Schuldunfähig oder vermindert schuldfähig ist ein Straftäter, der unter Bewusstseinsstörungen oder unter Schwachsinn leidet. Das Ziel der Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus ist die Heilung des Straftäters. Die Dauer des Aufenthaltes ist zeitlich nicht begrenzt, da sie sich am Fortschreiten des Heilungsprozesses orientiert.
Unterbringung in einer Entziehungsanstalt
Diese kann das Gericht dann anordnen, wenn der Täter aufgrund eines Hanges zu alkoholischen Getränken oder anderen Rauschmitteln eine rechtswidrige Tat be-gangen hat. Diese Maßregel ist auf eine Zeitdauer von 2 Jahren begrenzt. Sie be-zweckt ebenfalls die Heilung des Straftäters. Außerdem dient sie der Sicherung des Straftäters, um ihn und die Gesellschaft vor weiteren Straftaten zu schützen.
Unterbringung in der Sicherungsverwahrung
Diese Unterbringung setzt voraus, dass der Täter wegen einer nach Vollendung seines 25. Lebensjahres begangenen Straftat zu mindestens 2 Jahren Freiheitsstrafe verurteilt wird, er vorher schon zweimal zu einer Freiheitsstrafe von mindestens einem Jahr verurteilt wurde, und die Gesamtwürdigung des Täters und seiner Taten ergibt, dass er einen Hang zur Begehung erheblicher Straftaten hat. Die erste Unterbringung in der Sicherheitsverwahrung darf 10 Jahre nicht überschreiten.
b) Nicht freiheitsentziehende Maßregeln
Führungsaufsicht
Diese kann nur in Fällen, in denen das Gesetz sie ausdrücklich vorsieht, angeordnet werden. Das Gericht verhängt sie neben der Strafe, wenn die Gefahr besteht, dass der Täter weitere Straftaten begeht. Der Verurteilte untersteht einer Aufsichtsstelle. Das Gericht bestellt im Einvernehmen mit dieser Aufsichtsstelle einen Bewährungs-helfer. Weiterhin kann das Gericht dem Verurteilten Weisungen erteilen. Die Führungsaufsicht dauert 2, höchstens 5 Jahre. Wenn zu erwarten ist, dass der Ver-urteilte keine Straftaten mehr begehen wird, hebt das Gericht die Führungsaufsicht auf.
Entziehung der Fahrerlaubnis
Wenn jemand im Zusammenhang mit dem Führen eines Kraftfahrzeuges oder unter Verletzung der Pflichten eines Kraftfahrzeugführers verurteilt wird und sich aus der Tat ergibt, dass er zum Führen von Kraftfahrzeugen ungeeignet ist, so kann ihm das Gericht die Fahrerlaubnis entziehen für die Dauer von mindestens 6 Monaten aber höchstens 5 Jahren.
Diese Sperre kann allerdings auch für immer angeordnet werden, wenn die Höchst-frist von 5 Jahren zur Abwehr der von dem Täter drohenden Gefahr nicht ausreicht. Wenn sich innerhalb der Sperrfrist ergibt, dass der Täter zum Führen wieder geeignet ist, kann das Gericht die Sperre vorzeitig aufheben.
Berufsverbot
Wenn jemand eine Straftat unter Missbrauch seines Berufes oder Gewerbes be-gangen hat und die Gefahr besteht, dass er bei weiterer Ausübung seines Berufes erhebliche Taten gleicher Art begehen wird, so kann ihm das Gericht auf die Dauer von 1 bis 5 Jahre ein Berufsverbot aussprechen.
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