Erteilung einer Vollmacht erfolgt durch Erklärung:
gegenüber dem Bevollmächtigten (Innenvollmacht, vgl. § 167, Abs. 1, Satz 1 BGB) oder
gegenüber dem Dritten, gegenüber die Vertretung erfolgen soll (Außenvollmacht, vgl. § 167, Abs. 1, Satz 2 BGB)
selten gegenüber der Allgemeinheit durch öffentliche Bekanntmachung seitens des Vollmachtgebers (nach außen mitgeteilte Innenvollmacht).
Die Erteilung einer Vollmacht bedarf grundsätzlich keiner Form (vgl. § 167, Abs. 2 BGB). Die Übertragung von Aufgaben, deren ordnungsgemäße Erfüllung eine Vollmacht erfordert, enthält stillschweigend zugleich eine entsprechende Bevollmächtigung [1].
Nur das formelle Recht (Grundbuch-, Handelsregister- und Schiffspfandrecht) fordert die notarielle Beglaubigung des Vollmachtgebers, damit einwandfrei feststeht, daß der Vollmachtgeber die Unterschrift tatsächlich geleistet hat und diese wirklich echt ist (eine grundsätzlich ausreichende mündliche Erteilung einer Vollmacht kann im Streitfall nicht bewiesen werden) [2].
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