Eine durch Rechtsgeschäft erteilte Vertretungsmacht wird als Vollmacht verstanden. Der Bevollmächtigte hat die Vertretungsmacht (Rechtsmacht) im Namen des Vollmachtgebers unmittelbar für und gegen diesen Rechtswirkungen herbeizuführen. Das heißt, er darf im Namen des Vollmachtgebers Geschäfte tätigen, welche dieser auch selbst tätigen könnte. Eine Ausnahme bilden sogenannte höchstpersönliche Rechtsgeschäfte wie zum Beispiel Eheschließung und letztwillige Verfügungen [1].
Der Bevollmächtigte kann keine Rechtsgeschäfte im Namen des Vollmachtgebers mit sich selbst abschließen (vgl. § 181 BGB). Bei Verstoß gegen das sogenannte Selbstkontrahierungsverbot bleibt das Geschäft "schwebend unwirksam" bis der Vollmachtgeber die Handlungen des Bevollmächtigten genehmigt. Durch Aufnahme der Klausel "Der Bevollmächtigte ist von den Beschränkungen des § 181 BGB befreit" wird der Bevollmächtigte von dem Selbstkontrahierungsverbot befreit [2].
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