Die Bekanntmachung des offenen Verfahrens hat in Amtsblättern, Tageszeitungen oder Fachzeitschriften, etc.
zu erfolgen. Die Einladung zum nicht offenen Verfahren hat durch Zusendung an die ausgewählten
Unternehemer zu erfolgen.
Die Bekanntmachung hat Angaben zu enthalten, die es dem Interessenten ermöglichen zu beurteilen, ob eine
Beiteiligung am Wettbewerb in Frage kommt:
Bezeichnung des Auftraggebers
Gegenstand der Leistung, möglichst genau Angabe von Art und Umfang der Leistung
Hinweise, wo die Ausschreibungsunterlagen einzusehen sind
Datum und Ort für die Einreichung der Angebote, Zuschlagsfrist
Bestimmung über den allfälligen Erlag eines Vadiums
|