Eine Straftat kann vorsätzlich oder fahrlässig begangen werden. Fahrlässige Taten sind nur dann strafbar, wenn das Gesetz sie ausdrücklich mit Strafe bedroht.
o vorsätzliche Handlung:
Der Handelnde weiß um den Erfolg seiner Handlung und will diesen Erfolg bewusst auch herbeiführen.
o fahrlässige Handlung:
Der Handelnde hätte bei sorgfältiger Prüfung der Situation den Erfolg seiner Handlung vorhersehen können, er verletzt jedoch diese Sorgfaltspflicht, d. h. er verhält sich objektiv pflichtwidrig oder verletzt objektiv die Sorgfaltspflicht.
Eine Tat kann durch aktives Tun oder durch Unterlassen begangen werden. Die Begehung einer Straftat durch Unterlassen setzt voraus, dass der Täter eine Rechts-pflicht zum Handeln hatte.
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