Theoretisch sind, was die Eheschließungsformen anlangt, vier Systeme möglich:
1. Obligatorische kirchliche Trauung: Alle Anhänger eines Religionsbekenntnisses können die Ehe nur vor einem Priester ihrer Konfession schließen. Die Ziviltrauung gilt in diesem Fall nur für Personen ohne religiöses Bekenntnis.
2. Notzivilehe: Es gilt grundsätzlich kirchliche Eheschließung. Nur dann, wenn sich der Priester wegen eines vom Staat nicht anerkannten Ehehindernisses (z.B. wenn seinerzeitiger Priesterweihe oder des ewigen Gelübdes) weigert, die Eheschließung vorzunehmen, tritt die Zivilehe in ihre Rechte. Dieses System galt in Österreich bis zum Jahre 1938.
3. Falkultative Ehe oder Wahlzivilehe: Die Brautleute können zwischen kirchlicher und ziviler Trauung wählen. Dieses System ist am liberalsten.
4. Obligatorische Ehe oder Zwangszivilehe: Die Ehe muß vor dem zivilen Standesbeamten geschlossen werden. Die kirchliche Trauung bleibt zwar unbenommen (daher kein Gewissenszwang religiös Gesinnter), hat jedoch keine bürgerlichen Rechtswirkungen. Dieses System gilt seit dem Jahre 1938 in Österreich.
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