Diese wird durch das Dienstnehmerhaftpflichtgesetz geregelt. Der Arbeitnehmer ist nicht für den Erfolg seiner Tätigkeit verantwortlich. Fügt er bei der Erbringung seiner Arbeitsleistung dem Arbeitgeber oder dem Dritten einen Schaden zu, ist zu unterscheiden, ob er vorsätzlich, grob fahrlässig oder leicht fahrlässig gehandelt hat. Man unterscheiden daher:
. Bei entschuldbarer Fehlleistung haftet der Arbeitnehmer überhaupt nicht.
. Bei leichter Fahrlässigkeit haftet der Arbeitnehmer für den Schaden, das Gericht kann die Ersatzpflicht mäßigen oder ganz erlassen.
. Bei grober Fahrlässigkeit kann das Gericht die Ersatzpflicht zwar mäßigen, aber nicht zur Gänze erlassen.
. Bei Vorsatz haftet der Arbeitnehmer.
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