Für die Erfindung von Pflanzensorten oder von im wesentlichen biologischen Verfahren zur Pflanzenzüchtung werden Patente nicht erteilt, sofern die Pflanzensorten ihrer Art nach im Artenverzeichnis zum Sortenschutzgesetz aufgeführt sind (§ 2 Nr. 2 PatG). Stattdessen kann Sortenschutz nach dem Sortenschutzgesetz in Betracht kommen, wenn die Sorten neu, hinreichend homogen, beständig und durch eine eintragungsfähige Sortenbezeichnung gekennzeichnet sind (§ 1 SortenschutzG). Der Sortenschutz wird auf Grund einer Anmeldung vom Bundessortenamt erteilt (§§ 32ff. SortenschutzG). Die Schutzdauer beträgt grundsätzlich 20 Jahre.
Der Sortenschutz erlischt weiter bei Verzicht, Nichtigerklärung und Aufhebung.
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