Allg Schadensersatzrecht ist für AN durch das DNHG (Dienstnehmerhaftpflichtgesetz) geändert. Haftungsminderung, da
* Moderne Arbeitsabläufe gefahrengeneigt sind
* AG Schaden verhindern und Kosten dafür auf Konsumenten abwälzen kann
* AG den AN in eigenem Interesse einsetzt
Ansprüche verjähren binnen 6 Monaten. Haftung abhängig v Vorwerfbarkeit des Schadens.
* Entschuldbare Fehlleistung: Nur bei außergewöhnlicher Aufmerksamkeit hätte Schaden verhindert werden können. DN haftet nicht.
* Leichte Fahrl: Fehler, die auch ordentlicher Mensch gelegentlich macht. DN haftet, aber richterliches Mäßigungsrecht bis Null.
* Grobe Fahrl: Fehler, die ordentlicher Mensch keinesfalls macht. DN haftet, aber richterliches Mäßigungsrecht (nicht bis Null).
* Vorsatz: AN haftet voll.
Mäßigung durch Richter abhängig v Gefährlichkeit der Tätigkeit, Entgelthöhe, Ausbildung.
AN hat bei einer Klage Freistellungsanspruch gg Dritten, dh Dritter muss sich an AG wenden. Wird AG geklagt, kann er Regress v AN nehmen. Wird AN oder AG geklagt, muss er seinem Vertragspartner den Streit verkünden, damit jener Einwendungen gg Forderungen des Dritten vorbringen kann.
Verschuldet AG Betriebsunfall, haftet er für Sachschäden beim AN voll, für Personen-schäden aber nur bei Vorsatz (§333 ASVG). Bei Personenschäden kann SVTr Ersatz v AG verlangen, so jener vorsätzlich oder grob fahrl Schaden beigefügt hat.
Verschuldet AN Personenschaden eines Kollegen, ist er schadenersatzpflichtig. SVTr darf bei leichter Fahrl aber Anspruch gg Schädiger nicht geltend machen.
Erleidet AN bei Geschäftsbesorgung Schaden an seinem Eigentum, haftet AG gem §1014 ABGB verschuldensunabhängig, da er Risiko auf seinen AN abwälzt. Voraussetzung:
* Schaden durch typische Risiken,
* voraussehbarer Schaden,
* AG hat eigenes Risiko gemindert.
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