Im folgenden Text fasse ich das Kapitel 7, Abschnitt 4 \"Aufsicht über Ersatzschulen\" aus dem Buch \"Grundriß des Schulrecht in Nordrhein-Westfalen\" von Christian Jülich, erschienen 1986 im Hermann Leuchterhand Verlag, S 126 - 128 zusammen.
Auch Ersatzschulen unterliegen der staatlichen Schulaufsicht. Sie wird unterteilt in Rechts- und Fach¬aufsicht. Bei der Rechtsaufsicht, wird geprüft, ob die jeweilige Ersatzschule gemäß den jeweils gülti¬gen gesetzlichen und vertraglichen Regelungen geführt wird. Die Fachaufsicht bezieht sich dagegen auf die Überwachung der recht- und zweckmäßigen Wahrnehmung der schulischen Aufgaben.
Der Umfang dieser Aufsicht ist jedoch gesetzlich nicht eindeutig geregelt. \"Für eine nach Inhalt und Umfang in beiden Bereichen identische Aufsicht spräche [...], daß an Ersatzschulen in betrachtlichem Umfang die Schulpflicht erfüllt wird.\"1 Andererseits muß auch das Prinzip der Privatschulfreiheit be¬achtet werden, denn die Schulaufsicht kann \"nur die Gleichwertigkeit, nicht auch die Gleichartigkeit mit den öffentlichen Schulen erzwingen.\"1 So sollte zum Beispiel der Freiraum der Privatschule hin¬sichtlich der Wahl besonderer Inhalte, Formen und Methoden größer sein als bei staatlich geführten Schulen.
Eine wichtige und gesetzlich festgelegte Aufgabe der Schulaufsicht ist es jedoch die Genehmigungs¬vorraussetzungen, aufgrund derer die Erlaubnis zum Träger einer Ersatzschule erteilt worden ist, zu überprüfen. So muß zum Beispiel eine vorläufige Erlaubnis oder Genehmigung zurückgenommen werden, wenn der Schulaufsicht Tatsachen bekannt werden, die einer vorläufigen Erlaubnis oder Genehmigung widersprochen hätten. Dies ist zum Beispiel der Fall, wenn der Schulträger wegen schweren Betruges rechtskräftig verurteilt worden ist.
Zur Überprüfung dieser Voraussetzungen, die ein \"ordnungs- und sachgemäßes Führen der Schule in Übereinstimmung mit dem Genehmingungsbescheid [...]\"1 fordert, ist die Schulaufsicht berechtigt, schriftliche Unterlagen, wie Klassenbücher oder Konferenzbeschlüsse einzusehen, sowie durch Un¬terrichtsbesuche das Unterrichtsgeschehen zu kontrollieren. Ferner hat die Schulaufsicht darauf zu achten, daß Prüfungen an Ersatzschulen im Rahmen der gesetzlich vorgeschriebenen Bedingungen abgehalten werden.
Ein weiterer Einfluß der Schulaufsicht betrifft die personelle Ausstattung des Lehrkörpers, so benöti¬gen Schulleiter und Lehrer eine Unterrichtsgenehmigung, die dann zurückgenommen werden kann, wenn Bedingungen vorliegen, die bei Lehrern an öffentlich-rechtlichen Schulen zur Beendigung ihres Dienstverhältnisses führen würden.
Weiterhin bedarf die vorübergehende Schließung einer Ersatzschule der schulaufsichtlichen Ge¬nehmigung, während eine endgültige Schließung nur anzuzeigen, daß heißt der Schulaufsichtsbehör¬de mitzuteilen, ist. Diese Regelung ergibt sich aus dem privatrechtlichen Charakter der Ersatzschu¬len.
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