Im Normalfall kann der Kund ein einmal abgeschlossenes Geschäft nicht mehr rückgängig machen. Was aber ist, wenn der Kunde feststellt: "Eigentlich kann ich mir die Ware gar nicht leisten!" Da kann der Kunde Den Geschäftspartner nur um Stornierung des Vertrages ersuchen. Ob er ihm diesen Wunsch erfüllt, hängt allerdings von seinem guten Willen ab.
Ein Geschäftsmann ist zur Stornierung eines Vertrages nicht verpflichtet.
Die meisten Geschäftsleute sind zur Stornierung des Vertrages bereit, wenn der Kunde eine Stornogebühr bezahlt. Sie ist eine Pauschalzahlung für die Kosten, die der Firma bei der Behandlung des Auftrages erwachsen sind. Die Höhe der Stornogebühr ist gesetzlich nicht geregelt. Eine seriöse Firma wird in der Regel nicht mehr als 10% des Kaufpreises als Stornogebühr verlangen. Allerdings kommen in der Praxis Stornogebühren bis zu 30% vor. Ist der Kunde jedoch auf eine Firma hereingefallen, die eine ungemäßig hohe Stornogebühr verlangt, kann er von dem Mäßigunsrecht gebrauch machen und mit einem Verfahren mit dem Richter die Stornogebühr verringern.
Verträge müssen frei von Irrtum, Zwang oder List zustande kommen und dürfen weder gegen ein gesetzliches Verbot noch gegen die guten Sitten verstoßen.
Ein Käufer muß einen Kaufvertrag nicht einhalten, wenn ihn der Verkäufer durch List oder Furcht dazu veranlaßt hat. List bedeutet hier absichtliche falsche Information oder absichtliches Verschweigen eines wesentlichen Umstandes. Der Verkäufer, der den Vertrag durch List und Furcht bewirkt hat, muß dem Käufer den Schaden und auch den eventuell entgangenen Gewinn ersetzen.
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