(1) Der Bundesminister der Verteidigung kann fr Anlagen nach _ 3 Abs. 5 Nr. 1
und 3, die der Landesverteidigung dienen, in Einzelf"llen, auch fr bestimmte
Arten von Anlagen, Ausnahmen von diesem Gesetz und von den auf dieses Gesetz
gesttzten Rechtsverordnungen zulassen, soweit dies zwingende Grnde der
Verteidigung oder die Erfllung zwischenstaatlicher Verpflichtungen erfordern.
Dabei ist der Schutz vor sch"dlichen Umwelteinwirkungen zu bercksichtigen.
(2) Die Bundeswehr darf bei Anlagen nach _ 3 Abs. 5 Nr. 2, die ihrer Bauart
nach ausschlieálich zur Verwendung in ihrem Bereich bestimmt sind, von den
Vorschriften dieses Gesetzes und der auf dieses Gesetz gesttzten
Rechtsverordnungen abweichen, soweit dies zur Erfllung ihrer besonderen
Aufgaben zwingend erforderlich ist. Die auf Grund v"lkerrechtlicher Vertr"ge
in der Bundesrepublik Deutschland stationierten Truppen drfen bei Anlagen
nach _ 3 Abs. 5 Nr. 2, die zur Verwendung in deren Bereich bestimmt sind, von
den Vorschriften dieses Gesetzes und der auf dieses Gesetz gesttzten
Rechtsverordnungen abweichen, soweit dies zur Erfllung ihrer besonderen
Aufgaben zwingend erforderlich ist.
(3) Absatz 1 und Absatz 2 Satz 1 gelten nicht im Land Berlin.
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