Ein fortgesetztes Delikt liegt vor, wenn mehrere Einzelakte in einem zeitlichen Zusammenhang gesetzt werden, um ein bestimmtes Endziel zu erreichen und die Einzelakte von einem Gesamtvorsatz umfasst sind, der Täter also schrittweise das Endziel erreichen will. Dem Täter fällt dann nur eine strafbare Handlung zur Last. Für die Beurteilung des Gesamtschadens ist jedoch die Summe der Schäden aus den Teilakten maßgeblich. Die Verjährung beginnt erst mit Abschluss der letzten Einzelhandlung und zur Begründung der inländischen Gerichtsbarkeit genügt es, wenn nur eine Handlung des fortgesetzten Deliktes im Inland gesetzt wurde. Bei einem fortgesetzten Delikt ist der Schaden nur dann wieder gutgemacht, wenn der gesamte aus dem fortgesetzten Delikt entstandene Schaden ersetzt wird. Wird nur ein Teil ersetzt, so bleibt der Täter für das gesamte fortgesetzte Delikt strafbar.
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