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recht artikel (Interpretation und charakterisierung)

Kgaa


1. Finanz
2. Reform

 Def.: Die Kommandit Gesellschaft auf Aktien ist eine Kommandit Gesellschaft deren Kommanditisten ( Teilhafter ) Aktionäre sind.

 Geschäftsführung:

- Aufsichtsrat
- Hauptversammlung
- Vorstand ( wird ausschließlich von Komplementären der Gesellschaft gebildet)
Drei Organe: siehe AG

 Kapitalbeschaffung:
Einlagen der Komplementäre sowie Aktienemissionen; hinsichtlich der Kommanditaktionäre gelten die Tatbestände der Aktiengesellschaft.


 Rechtsgrundlage:
Für die Kommandit Gesellschaft auf Aktien gilt: AktG ( §§ 278-290 ).
Die KGaA ist als Kapitalgesellschaft eine juristische Person. ( Gegensatz: KG )


 Haftung:
Jeder Komplementär haftet gesamtschuldnerisch für die Verbindlichkeiten des Unternehmens mit seinem gesamten Vermögen ( incl. Privatvermögen ), im Insolvenzfall verlieren die Kommanditaktionäre ihre Aktien.

 Gewinnverteilung:

Keine besonderen Vorschriften


 Vorteile:
- Höhere Kreditwürdigkeit als bei GmbH & Co. KG ( besonderes Vertrauen in Komplementäre)
- Beschränktes Risiko für Aktionäre; bessere Eigenfinanzierung
- Leichterer Zugang zum Kapitalmarkt als bei KG

 Nachteile:
- Hohes Risiko für Komplementäre ( haften mit gesamten Vermögen )
- Teilhafter haben nur geringen Einfluss auf das Unternehmen ( siehe KG )

 Gründung:

- Mindestens fünf Gesellschafter
- Kein Mindestkapital notwendig
- Beginn der Gesellschaft mit dem Eintrag ins Handelsregister
- Startkosten ca. 750 €

Generell: Die KGaA geht oft aus einer KG hervor, die sich einen leichteren Zugang zum
Kapitalmarkt verschaffen möchte.

 
 

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