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recht artikel (Interpretation und charakterisierung)

Offenlegung


1. Finanz
2. Reform

Eine Selbstanzeige wirkt insoweit strafbefreiend, als die Verfehlung bei der zuständigen Behörde rechtzeitig dargelegt wird. War mit der Verfehlung eine Abgabenverkürzung oder ein sonstiger Einnahmenausfall verbunden, so müssen überdies die für die Feststellung der Verkürzung bedeutsamen Umstände offen gelegt werden. Eine Selbstbezichtigung oder die Bezeichnung als Selbstanzeige wird nicht gefordert, es genügt grundsätzlich die Vorlage einer berichtigten Abgabenerklärung. Die bloße Angabe von \"Schwarzumsätze größeren Umfanges\" genügt diesen Anforderungen jedenfalls nicht. Bei periodisch anfallenden Abgaben führt eine Selbstanzeige überdies nur für jene Zeiträume zur Strafaufhebung hinsichtlich welcher sie erstattet worden ist.
Können, wenn auch unverschuldet, nicht alle bedeutsamen Umstände, die für die Ermittlung der tatsächlichen Abgabenschuld erforderlich sind, ohne Verzug beigeschafft werden, so tritt keine bzw bloß teilweise Strafaufhebung ein. Die Besteuerungsgrundlagen können zwar unter Offenlegung der Schätzungsmethode zunächst selbst geschätzt werden, erfolgt diese Schätzung allerdings zu niedrig aus, so ist die Selbstanzeige insoweit nicht strafbefreiend. Wird die Offenlegung lediglich für einen späteren Zeitpunkt angekündigt, so erfolgt sie nicht ohne Verzug. Offenlegung ohne Verzug heißt zugleich mit der Darlegung der Verfehlung.
§ 29 Abs 1 FinStrG fordert die Offenlegung der Verfehlung bei der für die Handhabung der verletzte Abgabe zuständigen Behörde oder bei einer sachlich zuständigen Finanzstrafbehörde. Erfolgt daher die Selbstanzeige bei einer anderen als nach § 58 FinStrG zuständigen Behörde, so ist diese gemäß § 80 FinStrG zur Anzeige verpflichtet. Nach herrschender Ansicht ist in einem solchen Fall aber die Tat durch die gemäß § 80 FinStrG zur Anzeige verpflichtete Behörde entdeckt und kommt daher der Ausschlussgrund des § 29 Abs 3 lit b FinStrG zum Tragen.
Dem hält Leitner unter Berufung auf Scheil entgegen, dass die unzuständige Behörde gemäß § 50 Abs 1 BAO vorrangig die Weiterleitung der Selbstanzeige an die zuständige Behörde ohne unnötigen Aufschub vorzunehmen hat. Leitner räumt allerdings ein, dass daraus nichts zu gewinnen ist, wenn man der unzuständigen Behörde die Möglichkeit der Tatentdeckung zugesteht. Denn durch die Tatentdeckung wird - wie bereits oben ausgeführt - der Ausschlussgrund des § 29 Abs 3 lit b FinStrG verwirklicht, wovon der Täter auf Grund seiner Selbstanzeige bei der unzuständigen Behörde zwangsläufig Kenntnis hat. Neuner vertritt daher die Ansicht, das die Tat nur durch kompetente, juristisch qualifizierte Organe entdeckt werden kann. Natürlich soll die Situation nicht entstehen, dass es auf die Willkür der Behörde ankommt, zuerst die Anzeige zu erstatten, um die Wirksamkeit der Selbstanzeige zu vereiteln und erst dann die Selbstanzeige weiterzuleiten.

 
 

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