(1) Kommt der Betreiber einer genehmigungsbedrftigen Anlage einer Auflage,
einer vollziehbaren nachtr"glichen Anordnung oder einer abschlieáend
bestimmten Pflicht aus einer Rechtsverordnung nach _ 7 nicht nach und
betreffen die Auflage, die Anordnung oder die Pflicht die Beschaffenheit oder
den Betrieb der Anlage, so kann die zust"ndige Beh"rde den Betrieb ganz oder
teilweise bis zur Erfllung der Auflage, der Anordnung oder der Pflichten aus
der Rechtsverordnung nach _ 7 untersagen.
(2) Die zust"ndige Beh"rde soll anordnen, daá eine Anlage, die ohne die
erforderliche Genehmigung errichtet, betrieben oder wesentlich ge"ndert wird,
stillzulegen oder zu beseitigen ist. Sie hat die Beseitigung anzuordnen, wenn
die Allgemeinheit oder die Nachbarschaft nicht auf andere Weise ausreichend
geschtzt werden kann.
(3) Die zust"ndige Beh"rde kann den weiteren Betrieb einer
genehmigungsbedrftigen Anlage durch den Betreiber oder einen mit der Leitung
des Betriebes Beauftragten untersagen, wenn Tatsachen vorliegen, welche die
Unzuverl"ssigkeit dieser Personen in bezug auf die Einhaltung von
Rechtsvorschriften zum Schutz vor sch"dlichen Umwelteinwirkungen dartun, und
die Untersagung zum Wohl der Allgemeinheit geboten ist. Dem Betreiber der
Anlage kann auf Antrag die Erlaubnis erteilt werden, die Anlage durch eine
Person betreiben zu lassen, die die Gew"hr fr den ordnungsgem"áen Betrieb der
Anlage bietet. Die Erlaubnis kann mit Auflagen verbunden werden.
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