Der Betreiber der Anlage hat das Ergebnis der auf Grund einer Anordnung nach _
26, _ 28 oder _ 29 getroffenen Ermittlungen der zust"ndigen Beh"rde auf
Verlangen mitzuteilen und die Aufzeichnungen der Meáger"te nach _ 29 fnf
Jahre lang aufzubewahren. Die zust"ndige Beh"rde kann die Art der sbermittlung
der Meáergebnisse vorschreiben.