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recht artikel (Interpretation und charakterisierung)

Laufende verpflichtungen der emittenten


1. Finanz
2. Reform

Die wichtigsten sind: / ., Die Zulassung neu ausgegebener Aktien zum Börsehandel innerhalb eines

Jahres zu beantragen;
., Eine Wiener Bank als Zahl- und Hinterlegungsstelle aufrecht zu erhalten;
., Maßnahmen zur Hintanhaltung von Insidergeschäften in ihrem Unternehmen zu
treffen;
., Die Veröffentlichung von Jahresabschluß und Geschäftsbericht. Emittenten von
Schuldverschreibungen haben diesen nur der Börsekammer zu übermitteln;
., Den Aktionären und Anleihegläubigern ihre Rechte durch entsprechende
Verständigungen und Veröffentlichungen (Zins- und Dividendenzahlungen) zu

ermöglichen;
., Informationen über neue erhebliche Tatsachen im Tätigkeitsbereich des
Emittenten, die zu einer wesentlichen Änderung des Aktienkurses führen
können, unverzüglich zu veröffentlichen und die Börsekammer zu informieren;
., Gesellschaften. deren Aktien, Partizipationsscheine oder Genußrechte zum
Amtlichen Handel zugelassen sind, haben über die ersten sechs Monate des
Geschäftsjahres einen Zwischenbericht zu veröffentlichen. Dieser muß
zumindest Zahlenangaben über den Betrag der Umsatzerlöse sowie über das
Ergebnis vor oder nach Steuern ausweisen. In den Erläuterungen sind die
Umsatzerlöse allenfalls aufzugliedern und Auftragslage, Entwicklung der Kosten
und Preise, Zahl der Arbeitnehmer, Investitionen sowie Vorgänge von
besonderer Bedeutung für das Ergebnis der Geschäftstätigkeit darzustellen. Auf
Antrag kann der Exekutivausschuß von der Aufnahme einzelner Angaben befreien;

 
 

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