Allgemeines
Die Zulassung von Wertpapieren wurde durch das Börsegesetz 1989 in Österreich erstmals gesetzlich geregelt. Die Wertpapierzulassung zum Amtlichen Handel baut dabei auf folgenden den Richtlinien der EG auf:
., Richtlinie des Rates vom 5. März 1979 zur Koordinierung der Bedingungen für
die Zulassung von Wertpapieren zur amtlichen Notierung an einer
Wertpapierbörse in der Fassung der Richtlinie vom 3. März 1982
., Richtlinie des Rates vom 17. März 1980 zur Koordinierung der Beedingungen für
die Erstellung, die Kontrolle und die Verbreitung des Prospektes, der für die
Zulassung von Wertpapieren zur amtlichen Notierung an einer Börse zu
veröffentlichen ist in der Fassung der Richtlinie vom 22. Juni 1987
., Richtlinie des Rates vom 15. Februar 1982 über die regelmäßige Information, die
von Gesellschaften zu veröffentlichen sind, deren Aktien zur amtlichen Notierung
an einer Wertpapierbörse zugelassen sind.
Zuständigkeit
Auf Grund des Börsegesetzes 1989 ist nunmehr die Börsekammer, und zwar deren Exekutivausschuß, für die Zulassung von Wertpapieren zum Börsehandel und den Widerruf der Zulassung zuständig. Gegen die Versagung der Zulassung von Wertpapieren sowie gegen den Widerruf der Zulassung ist die Berufung an einen beim Bundesminister für Finanzen eingerichteten Berufungssenat zulässig, gegen dessen Entscheidung die Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof.
Gegen die Zulassungsbewilligung steht dem Börsekommissar, der die Börsenaufsicht ausübt, ein Einspruchsrecht zu. Dadurch wird die Wirksamkeit des Beschlusses aufgeschoben, bis der Bundesminister für Finanzen darüber entscheidet.
Arten des Börsehandels
Auf Grund des BörseG.1989 gibt es an Wertpapierbörsen folgende drei Arten des Handels:
., der Amtliche Handel
., der Geregelte Freiverkehr
., der Sonstige Wertpapierhandel
zu :
Dieser ist der Hauptmarkt der Börse. Die Voraussetzungen für Wertpapiere, die zu dieser Handelsart zugelassen werden, sind am strengsten. Amtlich werden die umsatzstärksten Aktien, Optionsscheine und fast alle Rentenwerte gehandelt. Die amtlichen Vermittler der Wiener Börse dürfen nur in amtlich notierten Papieren vermitteln. Die Preise der von ihnen vermittelten Geschäfte sind die amtlichen Kurse, für die Geschäfte gelten die Wertpapierbedingungen.
zu :
Dieser ist der Zweitmarkt der Börse. Die Zulassungsvoraussetzungen sind geringer als für den Amtlichen Handel. Er soll dem Handel mit Aktien von Gesellschaften mit geringerem Streubesitz dienen. Auch neu gegründete Gesellschaften sollen ihre Aktien zuerst im Geregelten Freiverkehr handeln lassen und erst später im Amtlichen Handel. Derzeit werden vor allem Aktien, Gewinnscheine und Optionsscheine in diesem Marktsegment gehandelt. Die Geschäfte werden durch Freie Makler, die nicht amtlichen Vermittler der Wiener Börse, vermittelt. Diese stellen auch die Kurse fest. Für die Geschäfte gelten die Wertpapierbedingungen, daher auch der Name \"Geregelter Freiverkehr\".
zu :
Wertpapiere, die die Zulassungsanforderungen für den Amtlichen Handel oder den Geregelten Freiverkehr nicht erfüllen, dürfen dennoch an der Wiener Börse im Sonstigen Wertpapierhandel gehandelt werden. Lediglich die Druckausstattung der Wertpapierurkunden muß den Richtlinien der Börsekammer entsprechen. Soweit das Kapitalmarktgesetz einen Prospekt vorschreibt, ist dieser vorzulegen. Der beabsichtigte Handel muß von zwei Börsemitgliedern dem Exekutivausschuß lediglich gemeldet werden. Eine Zulassung erfolgt nicht.
Die Preisfeststellung erfolgt durch Freie Makler. Vorbild des Sonstigen Wertpapierhandels war der Freiverkehr an den deutschen Börsen. Im Sonstigen Wertpapierhandel werden in- und ausländische Aktien, Optionsscheine, Gewinnscheine sowie Rentenwerte gehandelt.
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