6.1 Kinder
... sind alle Menschen, die das 7. Lebensjahr noch nicht vollendet haben. Sie sind geschäftsunfähig und können sich damit nicht rechtsverbindlich zu Leistungen verpflichten.
Sie sind strafunmündig, d.h. sie können für ihre Straftaten nicht vor Gericht gestellt werden.
6.2 Unmündige Minderjährige
... sind Menschen von 7 bis 14 Jahren. Sie sind sehr beschränkt geschäftsfähig (Kauf von Zuckerl) und strafunmündig.
6.3 Mündige Minderjährige
...sind solche von 14 bis 19 Jahren.
Sie können sich nur im Rahmen ihres eigenen Einkommens verpflichten - zum Beispiel Kaufverträge abschließen - und soweit sie damit ihren Lebensunterhalt nicht gefährden.
Sie sind im Rahmen der besonderen Bestimmungen des Jugendgerichtsgesetzes strafmündig. Diese zielen auf eine Vorbeugung ab - die meisten Strafandrohungen (Geld- oder Freiheitsstrafen) sind auf die Hälfte herabgesetzt, bedingte Verurteilungen sind in einem höheren Maße möglich und das Verfahren kann ruhen, wenn die Schuld nicht als schwer anzusehen ist. Ruhende Verfahren werden bei neuerlichen Straftaten wieder aufgenommen.
6.4 Volljährige
... und somit erwachsen sind alle Menschen mit Vollendung des 19. Lebensjahr. Sie sind voll geschäftsfähig und strafmündig.
Verträge mit Kinder, unmündigen und mündigen Minderjährigen benötigen um rechtswirksam zu werden grundsätzlich der Zustimmung des gesetzlichen Vertreters.
Allerdings kann ein mündiger Schüler einen Fernseher von seinen Ersparnissen kaufen, nicht aber auf Raten, die er aus seinem Taschengeld begleichen will, da er keinen Rechtsanspruch auf Taschengeld hat.
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