Welche Rechtsformen unterscheidet man (Überblick)?
Man unterscheidet folgende Rechtsformen:
Einzelunternehmen;
Gesellschaftsunternehmen,
a) Personengesellschaften,
Offene Handelsgesellschaft (OHG),
Kommanditgesellschaft (KG),
GmbH & Co. KG,
Stille Gesellschaft,
Gesellschaft des bürgerlichen Rechts;
b) Kapitalgesellschaften,
Aktiengesellschaft (AG),
Gesellschaft mit beschränkter Haftung (GmbH),
Kommanditgesellschaft auf Aktien (KGaA),
Bergrechtliche Gewerkschaft,
Reederei;
Genossenschaften.
Nennen Sie die Merkmale der Personengesellschaften!
Bei den Personengesellschaften teilen sich mehrere Teilhaber Rechte und Pflichten (geregelt im HGB bzw. im Gesellschaftsvertrag).
Kennzeichen sind:
Das Kapital wird von mehreren aufgebracht,
die Haftung ung das Risiko werden verteit,
die Kreditwürdigkeit steigt durch Vergrößerung der Kapitalbasis,
die Verantwortung tragen mehrere,
im Vordergrung steht neben der Haftung die persönliche Mitarbeit der Inhaber.
Welchr Gründe führen zur Auflösung von Personalgesellschaften?
Auflösungsgründe für Personengesellschaften sind:
Gesellschafterbeschluß,
Liquidation oder Konkurs,
Tod von Gesellschaftern (Tod von Kommanditisten löst die Gesellschaft nicht auf),
Kündigung und geichtliche Entscheidung,
Zeitablauf.
Die Firma wird im Handelsregister gelöscht.Nennen Sie Merkmale der Kapitalgesellschaften!
Sie sind juristische Pesonen, d. h. Gesellschaften mit eigener Rechtspersönlichkeit (sie besitzen Rechts- und Geschäftsfähigkeit);
das aufgebrachte Kapital steht im Vordergrund;
der Bestand der Kapitalgesellschaft wird durch die Übertragung der Gesellschafteranteile nicht beeinflußt;
für Schulden der Gesellschaft haftet nicht das persönliche Vermögen der Gesellschafter (Ausnahme: Komplementär der KGaA), sondern die Gesellschafter haften nur bis zur Höhe ihrer Einlage;
sie werden vertreten durch ihre Organe (z. B. Vorstand, Aufsichtsrat);
sie entstehen durch die Eintragung ins Handelsregister(HRB).
Wie ist die Offenlegung für Kapitalgesellschaften geregelt?
Die Offenlegung für Kapitalgesellschaften für Kapitalgesellschaften ist im HGB wie folgt geregelt:
Große Kapitalgesellschaften müssen zum Handelsregister Jahresabschluß (bestehend aus Jahresbilanz, Gewinn- und Verlaustrechnung und Anhang) und Lagerbericht einreichen;vor der Einreichung zum Handelsregister sind diese Unterlagen im Bundesanzeiger zu veröffentlichen (Bundesanzeigerpublizität).
Mittelgroße Kapitalgesellschaften müssen zum Handelsregister Jahresabschluß und Lagebricht einreichen; im Bundesanzeiger ist zu veröffentlichen, bei welchem Handelsregister die Unterlagen eingereicht worden sind (Registerpublizität).
Kleine Kapitalgesellschaften müssen nur die Bilanz und den Anhang zum Handelsregister einreichen; im Bundesanzeiger ist zu veröffentlichen, bei welchem Handelsregister die Unterlagen eigereicht worden sind (Registerpublizität).
Unterscheiden Sie kleine, mittelgroße und große Kapitalgesellschaften!
Das HGB unterscheidet für die Kapitalgesellschaften drei Größenklassen entsprechend der Merkmale Bilanzsumme, Umsatzerlöse und Anzahl der Arbeitnehmer.
Kleine Kapitalgesellschaften sind solche, die mindestens zwei der drei nachstehenden Merkmale nicht überschreiten: 3,9 Mio. DM Bilanzsumme, 8 Mio. Umsatz, 50 Arbeitnehmer.
Mittelgroße Kapitalgesellschaften sind solche, die mindestens zwei der drei Merkmale der kleineren Kapitalgesellschaften überschreiten und jeweils mindestens zwei der drei nachstehenden Merkmale nicht überschreiten: 15,5 Mio DM Bilanzsumme, 32 Mio. DM Umsatz, 250 Arbeitnehmer.
Große Kapitalgesellschaften sind solche, die mindestens zwei der drei Merkmale der mittelgroßen Kapitalgesellschaften überschreiten bzw. deren Aktien an der Börse (in einem Mitgliegstaat der Europäischen Wirtschaftaftsgemeinschaft) gehandelt werden.
Unterscheiden Sie Anhang und Lagerbericht!
Der Anhang (Bestandteil des Jahresabschlusses bei Kapitalgesellschaften) erläutert die Bilanz und die Gewinn- und Verlustrechnung; angegeben werden u. a. die angewandten Bilanzierungs- und Bewertungsmethoden.
Der Lagerbericht (kein Bestandteil des Jahresabschlusses) stellt den Geschäfts-verlauf und die Lage der Kapitalgesellschaft dar; besonders berücksichtigt werden sollen Vorgänge von besonderer Bedeutung (z. B. Auslandsinvestitionen) sowie die voraussichtliche Entwicklung der Gesellschaft.
Wie ist die Pflicht zur Prüfung von Kapitalgesellschaft geregelt?
Nach dem HGB sind der Jahresabschluß und der Lagebericht von Kapitalgesellschaften (ausgenommen sind kleine Kapitalgesellschaften) durch ein Abschlußprüfer zu prüfen (Pflicht zur Prüfung).
Welche Günde führen zur Auflösung von Kapitalgesellschaften?
Eine Kapitalgesellschaft wird aufgelößt
durch Ablauf der in der Sitzung bestimmten Zeit,
durch Gesellschafterbeschluß mit qualifizierter Mehrheit (bei der AG sind mindestens drei Viertel des vertretenen Grundakpitals erforderlich; bei der GmbH ist ene Mehrheit von drei Vierteln der abgegebenen Stimmen erforderlich),
durch die Öffnung des Konkursverfahrens,
durch gerichtliches Urteil oder durch Entscheidung der Verwaltungsbehörde, wenn die Gesellschaft das Allgemeinwohl gefährdet.
Welche Vorschriften gibt es für die Firma bei den einzelnen Unternehmensformen?
Für die Firma gibt es folgende Richtlinien:
Der Einzelkaufmann führt als Firma seinen Familiennamen mit mindestens einem ausgeschriebenen Vornamen (Zusätze sind gestattet);
bei der OHG enthält die Firma die zusammen aller Teilhaber oder den Namen eines Teilhabers mit dem Zusatz, der das Gesellschaftsverhältnis andeutet (OHG; & Co.);
die Firma der KG enhält den Namen von mindestens einem Vollhafter mit dem Zusatz KG oder die Namen aller Vollhafter; Namen der Teilhafter dürfen nicht aufgenommen werden (ansonsten gelten die Vorschriften der OHG, d. h., z. B. kann bei "Müller und Schmidt" sowohl eine OHG als auch eine KG vorliegen);
die Firma der GmbH enthält als Personenfirma dne Namen eines oder mehrerer Gesellschafter oder als Sachfirma die Bezeichnung der Unternehmung jeweil mit dem Zusatz GmbH;
die Firma der Aktiengesellschaft enthält als Sachfirma den Zusatz AG;
die Firma der Genossenschaft enthält als Sachfirma den Zusatz eG (eingetragene Genossenschaft).
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